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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 24.08.1998
- 20 C 4724/98 -
Bei Buchung einer Billigreise sind Leistungen der allereinfachsten Kategorie zu erwarten
Daher kein Mangel: Bahnlinie am Hotel, Notdurftverrichtung der Dorfbewohner in der freien Landschaft, Schlange unter dem Liegestuhl, Ratte im Treppenhaus, Kakerlaken in der Toilette und ein Drahtstück auf der Liegewiese
Bucht ein Reisender eine Billigreise, so kann er keinen gehobenen Standard erwarten. Eine Bahnlinie hinter dem Hotel, das Verrichten der Notdurft der Dorfbewohner in der freien Landschaft, eine Schlange unter dem Liegestuhl, eine Ratte im Treppenhaus, Kakerlaken in der Toilette und ein Drahtstück auf der Liegewiese stellen daher keinen Mangel dar. Ein fünftägiger Ausfall der Toilettenspülung und eine fehlende Beinfreiheit im Flugzeug berechtigen demgegenüber zu einer Reisepreisminderung. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die beiden Kläger hatten nach einer 17tägigen All-inclusive-Reise für 1599 DM nach Sri Lanka Minderung des Reisepreises wegen Mängel verlangt. Folgende Mängel wurden aufgelistet: Bahnlinie hinter dem Hotel, Verrichten der Notdurft der Dorfbewohner in der freien Landschaft, Schlange unter dem Liegestuhl, Ratte im Treppenhaus, Kakerlaken in der Toilette, Drahtstück auf der Liegewiese, fünftägiger Ausfall der Toilettenspülung und fehlende Beinfreiheit im Flugzeug. Die Beklagte bot das Hotel im Prospekt als 2 ½ Sterne an und bezeichnete die Lage des Hotels als "idyllisch".Das Amtsgericht... Lesen Sie mehr
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