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Samstag, 23. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Lohnerhöhung“ veröffentlicht wurden

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009
- 2 Sa 237/09 -

Arbeitnehmer dürfen über die Höhe des Gehalts trotz Verbot im Arbeitsvertrag miteinander reden

Eine zur Verschwiegenheit verpflichtende arbeitvertragliche Klausel ist unwirksam

Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine Arbeitsvergütung auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, ist unwirksam, da sie den Arbeitnehmer daran hindert, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen. Darüber hinaus verstößt sie gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Im zugrunde liegenden Fall ist der klagende Arbeitnehmer bei dem beklagten Arbeitgeber seit dem 1. September 2007 beschäftigt. In § 4 Nr. 4 des Anstellungsvertrages heißt es, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Betriebsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen.Der Arbeitgeber ist der Auffassung, der Arbeitnehmer (Kläger) habe sich mit einem Arbeitskollegen über die Höhe der Bezüge und die damit verbundenen Änderungen im Januar und Februar 2009 unterhalten. Er erteilte daraufhin dem Kläger eine Abmahnung.Die Klage des Arbeitnehmers war... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.07.2009
- 5 AZR 486/08 -

BAG zur Gleichbehandlung der Mitarbeiter bei Lohnerhöhungen

Kein Anspruch auf Lohnerhöhung bei vorheriger Ablehnung von verschlechterten Arbeitsbedingungen

Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.

Der beklagte Arbeitgeber beschäftigt ca. 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2007 um 2,5 %. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, darunter der Kläger, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals u.a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs... Lesen Sie mehr



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