die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Missbrauch von Notrufen“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 09.03.2011
- 3 Ss 20/11 -
Anlasslose Anwahl der Notrufnummer stellt Missbrauch von Notrufen dar
Strafbarkeit nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht
Wird die Notrufnummer 110 anlasslos angewählt, so stellt dies einen Missbrauch von Notrufen dar. Dies ist gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall rief eine betrunkene Frau im Oktober 2009 in der Zeit von 17.45 Uhr bis 20.54 Uhr über ihren Telefonanschluss insgesamt 54mal die Notrufnummer 110 an. Einen Anlass dafür hatte sie nicht. Sie wollte lediglich mit dem jeweiligen Polizeibeamten reden und die Beamten zu einem Besuch überreden. Das Amtsgericht verurteilte die Frau deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung. Die Berufung der Frau wurde vom Landgericht verworfen. Daraufhin legte sie Revision ein. Sie meint, das Anwählen der 110 komme kein Notruf gleich, da damit allein nicht unmissverständlich eine Not- und Gefahrenlage angezeigt und... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 05.07.2005
Benjamin Tewaag verurteilt, Missbrauch von Notrufen ist kein „Scherz“
Uschi-Glas-Sohn Benjamin Tewaag zu Geldstrafe verurteilt
Der Sohn der Schauspielerin Uschi Glas ist vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen Amtsanmaßung, Vortäuschens von Straftaten und Missbrauchs von Notrufen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen à 20 Euro (1.200 Euro) verurteilt worden. Zwei weitere Mitarbeiter der Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft erhielten Gesamtgeldstrafen von 40 Tagessätzen à 40 Euro (1.600 Euro) und 20 Tagessätzen à 40 Euro (800 Euro). Im Übrigen wurden alle Angeklagten freigesprochen.
Die Angeklagten hatten in den Jahren 2003 und 2004 für den Musiksender MTV eine Fernsehsendung namens Mission MTV produziert, welche dem System der „versteckten Kamera“ ähnelt. Der 29jährige Angeklagte Tewaag war zugleich Moderator und Darsteller, die übrigen Angeklagten Kameraleute, Aufnahmeleiter und Darsteller.Die Beteiligten haben durch ihre Aktionen bewusst Notrufe und Polizeieinsätze... Lesen Sie mehr