die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG)“ veröffentlicht wurden
Reichsgericht, Urteil vom 20.10.1896
- Rep. 2609/96 -
Reichsgericht: Diebstahl von elektrischer Energie mangels Körperlichkeit nicht möglich (RGSt 29, 111)
Strafbarkeit nach § 242 StGB besteht daher nicht
Da es der elektrischen Energie an der Körperlichkeit fehlt, stellt sie keine Sache im Sinne des § 242 StGB dar. Ein strafbarer Diebstahl an Elektrizität ist daher nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Reichsgerichts hervor, die kostenlose-urteile.de im Rahmen der Reihe "Urteile, die Rechtsgeschichte geschrieben haben" veröffentlicht.
Im zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 1895 einem Angeklagten vorgeworfen durch die Entnahme von Strom einen Diebstahl begangen zu haben. Während die Vorinstanz dies verneinte, da der elektrische Strom keine "Sache" sei, sollte nunmehr das Reichsgericht über den Fall urteilen.Das Reichsgericht stellte zunächst fest, dass eine "Sache" im Sinne des § 242 StGB nur eine raumfüllende Materie sein könne. Daher sei wesentliches Begriffsmerkmal die Körperlichkeit des Gegenstands. Dabei sei es unerheblich, ob er sich in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand befinde.Davon ausgehend bestätigte das Reichsgericht... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 27.01.2005
- 2 BvR 930/04 -
Keine Kombination von Jugendarrest und Aussetzung von Jugendstrafe
Die Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe schließt die gleichzeitige Anordnung eines Jugendarrests aus. Dies entschied die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Das Amtsgericht sprach den zur Tatzeit fast 21jährigen Beschwerdeführer (Bf) des Raubes mit gefährlicher Körperverletzung schuldig und setzte die Entscheidung, ob Jugendstrafe zu verhängen ist, für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus. Ferner verhängte es einen Dauerarrest von vier Wochen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Bf wurde vom Landgericht (LG)... Lesen Sie mehr