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Landgericht München I, Urteil vom 23.06.2022
- 31 S 10277/19 -
Recht zum Abschleppen eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs erfordert keine konkrete Nutzungsabsicht des Berechtigten
Keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppdienstes
Wird ein Fahrzeug unbefugt auf einem Parkplatz abgestellt, so kann der Berechtigte das Fahrzeug abschleppen lassen, ohne dass eine konkrete Nutzungsabsicht erforderlich ist. Zudem besteht keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppdienstes. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 bemerkte die Mieterin eines Parkplatzes, dass dort unbefugt ein Fahrzeug abgestellt war. Sie rief daher ein Abschleppunternehmen. Als dieses eintraf, war das Fahrzeug jedoch nicht mehr da. Nachfolgend klagte die Abschleppfirma gegen den Halter des Fahrzeugs auf Erstattung der Kosten.Das Amtsgericht München wies die Klage aufgrund mangelnder Nutzungsabsicht der Mieterin des Stellplatzes ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Für... Lesen Sie mehr
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