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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 09.04.2014
- 12 K 998/13 -
Vorwurf des Geheimnisverrats: Ohnmachtsanfall während Dienstgesprächs stellt keinen Dienstunfall dar
Beamter scheitert mit Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt
Erleidet ein Beamter während eines Dienstgesprächs einen Ohnmachtsanfall, so stellt dies keinen Dienstunfall dar. Denn es fehlt an einer äußeren Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts. Dem Beamten steht daher kein Unfallruhegehalt zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 erlitt ein Beamter während eines Dienstgesprächs einen Ohnmachtsanfall, nachdem ihm gegenüber gleich zu Beginn ein schwerer Geheimnisverrat vorgeworfen wurde. Aufgrund dieses Vorfalls war er bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im September 2012 krankgeschrieben. Der Beamte führte an, dass er wegen des für ihn unerwarteten Vorwurfs des schwersten Geheimnis- und Landesverrats ohnmächtig geworden sei und sich anschließend in einem seelischen Schockzustand befunden habe. Er beanspruchte daher das Ereignis als einen Dienstunfall anzuerkennen und ihm somit ein Unfallruhegehalt... Lesen Sie mehr
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