die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Palliativversorgung“ veröffentlicht wurden
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2019
- L 7 R 5050/17 -
Selbständige Tätigkeit eines Arztes in einem Netzwerk für ambulante Palliativversorgung
Konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit für Einstufung als abhängige oder selbstständige Arbeit maßgeblich
Ambulante Palliativversorgung erfolgt immer häufiger mittels Organisationen, die ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen. Um ein ausreichendes Versorgungsnetz für Palliativpatienten zur Verfügung stellen zu können, beschäftigen die Organisationen zum einen angestellte Ärzte und vereinbaren zum anderen aber auch mit anderen Ärzten eine Zusammenarbeit. Ob es sich bei dieser Zusammenarbeit um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit dieser Ärzte handelt, hängt von der Einzelfallgestaltung ab. In sogenannten Statusfeststellungsverfahren ist zu klären, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erbringt als gGmbH Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und rechnet ihre Leistungen entsprechend mit den Krankenkassen ab. Zur Erfüllung dieses Versorgungsauftrags beschäftigt sie mehrere in Vollzeit angestellte Ärzte sowie Verwaltungspersonal. Außerdem hat sie über Kooperationsverträge ein Netzwerk mit Hausärzten aufgebaut, um Versorgungsleistungen flächendeckend erbringen zu können. Der ebenfalls klagende Arzt ist niedergelassener Hausarzt mit eigener Praxis. Er ist nach entsprechender Fortbildung berechtigt, die Zusatzbezeichnung "Palliativmediziner" zu führen. Der Arzt wurde... Lesen Sie mehr
Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2009
- S 17 KR 16/09 ER -
Leistungserbringer muss Streit über Vergütung für spezialisierte ambulante Palliativversorgung direkt mit der Krankenkasse austragen
Kein Kostenerstattungsanspruch des Versicherten nach § 13 Abs. 3 SGB V
Der Versicherte hat keine rechtliche Handhabe, den Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse gegenüber dem Leistungserbringer gerichtlich klären zu lassen. Vielmehr muss der Leistungserbringer einen etwaigen Streit über die Vergütung unmittelbar mit der Krankenkasse austragen. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden in einem einstweiligen entschieden.
Der Antragsteller leidet an einer unheilbaren Krankheit mit zeitlich begrenzter Lebenserwartung. Auf seinen Antrag bewilligte die Krankenkasse (Antragsgegnerin) die Durchführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, die durch eine Klinik erfolgt. Die Klinik stellte dem Antragsteller 150,00 Euro/Tag in Rechnung. Die Krankenkasse zahlt hingegen einen geringeren Betrag.... Lesen Sie mehr