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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020
- 2 Rv 35 Ss 175/20 -
Für Kraftfahrer geltender Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille nicht ohne Weiteres auf Pedelec-Fahrer übertragbar
Einstufung der Pedelecs als Kraftfahrzuge für Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit unerheblich
Der für Kraftfahrer geltende Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille ist nicht ohne Weiteres auf Pedelec-Fahrer übertragbar. Für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit kommt es nicht darauf an, ob Pedelecs als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im Mai 2018 stieß ein Pedelec-Fahrer mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Radfahrerin zusammen. Es stellte sich heraus, dass der Pedelec-Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille aufwies. Er wurde deshalb wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr angeklagt. Das Amtsgericht Staufen und das Landgericht Freiburg sprachen ihn aber frei. Sie meinten, dass Pedelecs keine Kraftfahrzeuge seien und dass daher für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht auf den für Kraftfahrer geltenden Grenzwert von 1,1 Promille abzustellen sei, sondern der für Fahrradfahrer geltenden... Lesen Sie mehr
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