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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2013
- 3 S 241/12 -
Swimmingpool für "Altenteilerhaus" im Außenbereich unzulässig
Swimmingpool gehört nicht zur funktionsgerechten Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Wohnung
Ein Landwirt, der in einem "Altenteilerhaus" im Außenbereich wohnt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung für einen Swimmingpool. Auf die Privilegierung landwirtschaftlicher Bauvorhaben im Außenbereich kann er sich insoweit nicht berufen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fal betreibt der Kläger mit seinem Sohn im Außenbereich einen Reiterhof mit Pensionspferdehaltung. Das Landratsamt Lörrach erteilte ihm im Juli 2009 eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus nebst Garage als "Altenteilerhaus". Die Flächen in der Umgebung werden für die Pferdewirtschaft sowie zur Feld- und Wiesenbewirtschaftung genutzt. Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Vorderes Kandertal stellt sie als Flächen für die Landwirtschaft dar. Im April 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für einen 4 m mal 8 m großen und 1,55 m tiefen Swimmingpool fünf Meter neben seinem Einfamilienhaus.... Lesen Sie mehr
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