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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 28.04.2021
- M 23 K 20.6509 -
Keine Recht zur Klage gegen Einführung der "Wiener Ampelpärchen" in München wegen behaupteter Verharmlosung der Nazi-Verbrechen und Kindeswohlgefährdung
Kein Vorliegen von Phantasiezeichen
Gegen die Einführung der "Wiener Ampelpärchen" in München kann ein Bürger nicht mit der Begründung klagen, dass dadurch die Verbrechen der Nazis verharmlost werden und eine Kindeswohlgefährdung besteht. Es liegt auch kein Phantasiezeichen vor. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 erhob ein Bürger Klage gegen die Einführung der "Wiener Ampelpärchen" in München. Seiner Meinung nach seien sie Zwillingskinder-Propaganda und verharmlosen die Nazi-Verbrechen. Zudem bestünde eine Verwechselungsgefahr mit minderjährigen Kindern. Zudem werde der Kindesmissbrauch bagatellisiert und Kinderpornografie befördert.Das Verwaltungsgericht München entschied gegen den Kläger. Die Klage sei bereits unzulässig, da es an der Befugnis zur Klageerhebung fehle. Der Kläger hätte geltend machen müssen, durch die Einführung der "Wiener Ampelpärchen" in seinen Rechten... Lesen Sie mehr
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