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Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 19.12.2016
- 10 C 391/16 -
Austausch eines Plattenherds durch Herd mit Cerankochfeld stellt duldungspflichtige Bagatellmodernisierung dar
Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung
Ein Wohnungsmieter ist verpflichtet, den Austausch eines Plattenherds durch einen Herd mit Cerankochfeld zu dulden. Eine solche Maßnahme führt zu einer Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung und stellt damit eine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB dar. Zudem handelt es sich um eine Bagatellmodernisierung im Sinne von § 555 c Abs. 4 BGB, so dass die formalen Anforderungen an einer Modernisierungsankündigung nach § 555 c BGB nicht gelten. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich der Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2016 gegen den von der Vermieterin beabsichtigten Austausch des Plattenherds gegen einen Herd mit Cerankochfeld. Seine Vermieterin sah sich aufgrund der Weigerung gezwungen, Klage zu erheben.Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 555 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung des Austausches des Plattenherds gegen einen Herd mit Cerankochfeld zugestanden. Bei der Maßnahme habe es sich um eine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB gehandelt, da sie zu... Lesen Sie mehr
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