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Landgericht Göttingen, Urteil vom 27.10.1955
- 1 S 155/55 -
Keine Haftung des Tierhalters für Kratzspuren an PKW aufgrund von Puten
Zerkratzen von Fahrzeugen keine übliche Eigenschaft von Puten
Zerkratzen frei herumlaufende Puten einen geparkten PKW, so haftet dafür der Tierhalter regelmäßig nicht. Da das Zerkratzen von Fahrzeugen nicht zu den üblichen Eigenschaften von Puten gehört, trifft den Tierhalter kein Verschulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Göttingen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein auf dem Gelände einer Gaststätte geparkter PKW wurde von frei herumlaufenden Puten zerkratzt. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob der Tierhalter für den Schaden haften musste.Das Landgericht Göttingen verneinte eine Tierhalterhaftung. Es führte dazu aus, dass die Puten Haustiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB waren. Denn diese seien dazu bestimmt gewesen, dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen. Daher sei es auf ein Verschulden angekommen.Nach Auffassung des Landgerichts habe dem Tierhalter kein... Lesen Sie mehr
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