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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.01.2014
- 15 S 7385/13 -
Konkrete Einwilligungserklärung zur Zusendung von Werbemails im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens muss vollständig dokumentiert sein
Bei fehlender Dokumentation ist Zusendung einer Werbemail wegen unzumutbarer Belästigung unzulässig
Meldet sich ein Internetnutzer in einem Online-Verzeichnis an, erhält er daraufhin eine E-Mail, die ihn zur Bestätigung seines Teilnahmewunsches auffordert, und geht diese Bestätigung beim Betreiber des Verzeichnisses ein, so liegt darin eine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung von Werbemails (sog. Double-Opt-In-Verfahren). Die konkrete Einverständniserklärung muss aber vollständig dokumentiert sein. Ist dies nicht der Fall, so ist die Zusendung einer einzelnen Werbemail wegen einer unzumutbaren Belästigung unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Rechtsanwalt von der Betreiberin eines Online-Verzeichnisses für Rechtsanwälte eine Werbemail. Da dies seiner Ansicht nach ohne seine Zustimmung erfolgt sei, klagte er gegen die Betreiberin des Verzeichnisses auf Unterlassung. Die Betreiberin führte zur Verteidigung an, dass der Rechtsanwalt im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens in die Zusendung von Werbemails eingewilligt hat. Zum Beweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Double-Opt-In-Verfahrens benannte die Betreiberin einen Zeugen. Das Amtsgericht Nürnberg wies die Klage auf Unterlassung ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Rechtsanwalts.... Lesen Sie mehr