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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020
- 3 U 65/19 -
Einheitliches Mietverhältnis über Wohnraum und Gewerberäume aufgrund rechtlicher Verbindung beider Vertragsurkunden
Separate Kündigung eines der Mietverhältnisse unzulässig
Werden über die Nutzung von Wohnraum und Gewerberäumen zwar zwei Verträge geschlossen, diese aber miteinander rechtlich verbunden, so liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor. Eine separate Kündigung eines der Mietverhältnisse ist dann nicht möglich. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt in einer Remise in Potsdam Räume zur Nutzung als Wohnung und als Rechtsanwaltskanzlei angemietet. Zwar hatten die Mietvertragsparteien zwei getrennte Mietverträge über die Nutzungen abgeschlossen, jedoch enthielten beide Verträge eine Klausel, wonach der Mietvertrag an den Gewerbemietvertrag bzw. Wohnungsmietvertrag gebunden war. Im Juli 2017 kündigte der Vermieter das Gewerbemietverhältnis. Anschließend entbrannte zwischen den Mietvertragsparteien ein Streit darüber, ob dies isoliert möglich sei. Der Vermieter klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume.... Lesen Sie mehr