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Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 18.05.2010
- 133 C 3201/09 -
Redeordnung für Wohnungseigentümergemeinschaft zwecks effektiver und zügiger Durchführung von Versammlungen grundsätzlich zulässig
Regelmäßige Beschränkung der Redezeit auf 5 Minuten bei 36 Wohnungseigentümern zulässig
Möchte eine Wohnungseigentümergemeinschaft überlange Versammlungen vermeiden, ist es ihr gestattet zur effektiven und zügigen Durchführung der Versammlungen eine Redeordnung zu erlassen. Bei 36 Wohnungseigentümern ist eine regelmäßige Beschränkung der Redezeit auf 5 Minuten zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2009 beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine "Redeordnung" nach dem im Vorjahr eine Versammlung bei lediglich 9 Tagesordnungspunkten fast fünf Stunden dauerte. In der Ordnung wurde die Redezeit auf 5 Minuten beschränkt. Hielt sich einer der 36 Eigentümer nicht an die Zeit, so konnte der Versammlungsvorsitzende nach zweimaliger Verwarnung dem Eigentümer das Wort entziehen. Zudem war es möglich in Ausnahmefällen die Redezeit zu verlängern. Ein Wohnungseigentümer war damit aber nicht einverstanden. Er sah sein Recht auf Gehör verletzt und klagte gegen die Redeordnung.... Lesen Sie mehr
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