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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 10.03.2006
- 1 K 3656/04 und 1 K 54/05 -
Klagen des Landesverbandes der freien und unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften erfolglos
Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ist nicht verpflichtet, die Reserveliste des Landesverbandes der freien und unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften zu einer erneuten Wahl der 12. Landschaftsversammlung zuzulassen. Ebenso besteht keine entsprechende Verpflichtung der Bezirksregierung Münster hinsichtlich des Regionalrats. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden.
Der Kläger ist ein freiwilliger Zusammenschluss eines Teils der Bürger- und Wählergemeinschaften in Nordrhein-Westfalen. Bei den Kommunalwahlen 2004 kandidierte der Kläger selbst nicht, aber einige seiner Mitglieder. In einigen Städten und Kreisen traten neben Mitgliedern des Klägers auch nicht ihm angeschlossene freie und unabhängige Wählergemeinschaften an. Von den - in den 27 Mitgliedskörperschaften des Landschaftsverbandes - insgesamt gültig abgegebenen etwa 3,4 Millionen Stimmen entfielen auf die in Westfalen-Lippe kandidierenden Mitglieder des Klägers etwa 108.000 Stimmen (in den Kommunen im Regierungsbezirk Münster: 18.000 Stimmen). Im Oktober... Lesen Sie mehr
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