die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Risiko des Arbeitsausfalls“ veröffentlicht wurden
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2011
- L 7 AL 21/08 -
Hessisches LSG: Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsunternehmen
Lohnrisiko bei Nichtbeschäftigung hat Leiharbeitsfirma zu tragen
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall. Dies gilt nicht, wenn er branchenüblich und damit vermeidbar sei. Hiervon sei auszugehen, wenn Leiharbeitnehmer nicht beschäftigt werden können. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Das Unternehmen des zugrunde liegenden Falls mit Sitz im Main-Taunus-Kreis überlässt gewerbsmäßig anderen Firmen Arbeitnehmer. Im Juni 2003 beantragte dieses Leiharbeitsunternehmen Kurzarbeitergeld für 100 Arbeitnehmer, die in einem Automobilkonzern eingesetzt wurden. In einer Woche im Juni 2003 sei in der betreffenden Konzernabteilung nicht gearbeitet worden, weil streikbedingt benötigte Produktionsteile nicht verfügbar gewesen seien. Das Leiharbeitsunternehmen habe zudem mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit geschlossen.Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass es für die... Lesen Sie mehr
Bundessozialgericht, Urteil vom 21.07.2009
- B 7 AL 3/08 R -
Bundessozialgericht: Keine Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer
Branchenüblicher Arbeitsausfall ist typischer Risikobereich
Für Leiharbeitsfirmen besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen sei durchaus branchenüblich. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die Klägerin betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und zeigte für die Zeit von März bis August 2005 Arbeitsausfall an; gleichzeitig beantragte sie die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Die Beklagte lehnte dies ab, weil § 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Zahlung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer ausschließe.Mit seiner Entscheidung hat das... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.07.2008
- 5 AZR 810/07 -
Bundesarbeitsgericht zum Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen
Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Beklagte betreibt einen Zement- und Baustoffhandel. Der Kläger war bei ihr als Lkw-Fahrer beschäftigt. Gemäß dem Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300,00 Euro monatlich für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor „aufgesparter“ Vergütung vorgesehen. Der Kläger lieferte den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw... Lesen Sie mehr