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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Rodeo“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 28.07.2010
- 13 L 1064/10 -
"Bull-Riding" beim Kölner Rodeo & Country-Weekend weiterhin erlaubt
Verstöße gegen Tierschutzgesetz nicht ausreichend belegt
Das von der Stadt Köln verfügte Verbot des "Bull-Riding" beim Kölner Rodeo & Country Weekend ist vorerst außer Kraft gesetzt, da Verstöße gegen das Tierschutzgesetz nicht hinreichend belegt sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Seit Jahren veranstaltet die Firma Rodeo America bundesweit Rodeo-Shows, bei denen eine Hauptattraktion das so genannte "Bull-Riding" ist. Dabei müssen sich die Reiter acht Sekunden auf dem Rücken eines ca. 1.000 kg schweren Bullen halten, wobei sie als Haltemittel nur über ein locker angebrachtes Sei verfügen. Dies ist dem Veranstalter durch eine bundesweit gültige, auf zwei Jahren befristete Erlaubnis des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg aus dem Jahre 2009 auch gestattet.Der Oberbürgermeister der Stadt Köln untersagte dem Veranstalter dennoch mit sofort vollziehbarer Verfügung die Durchführung des "Bull-Riding" am 31.... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.02.2010
- 1 K 338/08 -
Tierschutzrechtliche Nebenbestimmungen in Betriebserlaubnis für Rodeo-Veranstaltungen rechtmäßig
VG Trier untersagt jegliche mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundene Zurschaustellung von Pferden und Rindern
Verwaltungsgericht Freiburg hat mit entschieden, dass die tierschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis für einen Rodeobetrieb rechtmäßig sind und nur das Verbot, für die Bullen einen Flankengurt zu verwenden, rechtswidrig ist.
Im zugrunde liegenden Fall führte der Kläger im ganzen Bundesgebiet gewerbsmäßig Rodeo-Veranstaltungen mit Pferden und Rindern durch. In der auf zwei Jahre befristeten Betriebserlaubnis für den Standort Herbolzheim wurde ihm unter anderem untersagt, Sporen bei den Disziplinen Wildpferdreiten mit Sattel, Wildpferdreiten ohne Sattel und Bullenreiten einzusetzen sowie Flankengurte zu verwenden.... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 23.07.2009
- 2L 803/09.KO -
VG Koblenz: Bullenreiten verboten – Ausnutzen einer Stresssituation der Tiere für Showzwecke nicht zulässig
Schutz der Tiere hat Vorrang vor wirtschaftlichem Interesse des Veranstalters
Ein Bullenreiten, dass im Rahmen einer Rodeo-Anstaltung durchgeführt werden soll, ist nicht zulässig. Das Ausnutzen eines natürlichen Abwehrverhaltens des Tieres gegen den Menschen, stellt keine sportliche Disziplin dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Das im Rahmen einer Rodeo-Veranstaltung auf dem Nürburgringgelände geplante Bullenreiten darf nicht stattfinden. Der Landkreis Ahrweiler nahm die dem Antragsteller, einem Rodeo-Veranstalter, vom Landkreis Darmstadt-Dieburg erteilte Erlaubnis für die Zur-Schau-Stellung von Bullen in der Rodeo-Disziplin „Bull Riding ohne Einsatz von Flankengurt und Sporen oder vergleichbare Hilfsmittel”... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2007
- 1 S 1221/07 -
Rodeo nur unter Einschränkungen erlaubt
Ein Rodeo-Veranstalter muss einschränkende Auflagen, die das Landratsamt aus Gründen des Tierschutzes angeordnet hat, vorläufig weiter beachten. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg im Wesentlichen bestätigt.
Dem Betrieb ist eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz für einen Reit- und Fahrbetrieb mit bis zu 30 Pferden und bis zu 15 Rindern erteilt worden. Verschiedene Nebenbestimmungen sollen einen tierschutzgerechten Ablauf der nach amerikanischem Vorbild ablaufenden Vorführungen gewährleisten. So ist u.a. der Einsatz von Sporen beim Wildpferd-Reiten mit und ohne Sattel sowie beim Bullenreiten... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2006
- OVG 5 S 10.06 -
Rodeo-Veranstaltung kann mit den Disziplinen "Wild Horse Race" und "Bullenreiten" stattfinden
Bei der am 26. und 27. August 2006 in Templin stattfindenden Rodeo-Veranstaltung dürfen sowohl die Disziplinen „Wild Horse Race“ und „Bullenreiten“ durchgeführt, als auch bei den Disziplinen „Bareback Ridung“ und „Saddle Bronc Riding“ Flankengurte benutzt werden. Die Beschwerde des Veranstalters gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam hatte in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Erfolg.
Der Veranstalter ist im Besitz einer ihm von der zuständigen Behörde in Meißen erteilten, bis Ende 2006 gültigen allgemeinen Erlaubnis zur Durchführung solcher Veranstaltungen, und zwar auch unter Benutzung gepolsterter Flankengurte. Im Hinblick hierauf hätte der Landrat des Landkreises Uckermark nicht aus allgemeinen, von der Erlaubnisbehörde bereits berücksichtigten Erwägungen Auflagen... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 25.08.2006
- 3 L 519/06 -
Rodeo-Veranstalter unterliegt mit Eilantrag gegen tierschutzrechtliche Auflagen
Kein "Wild Horse Race" und "Bullenreiten" sowie keine Flankengurte beim "Bareback Riding" und "Saddle Bronc Riding"
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Eilantrag eines Betreibers von Rodeo-Veranstaltungen zurückgewiesen. Mit dem Antrag wendet sich der Antragsteller gegen Auflagen in der ihm durch den Landrat des Landkreises Uckermark erteilten Genehmigung für die am 26. und 27. August 2006 in Templin stattfindende Rodeo-Veranstaltung.
Mit den Auflagen wurde ihm verboten, die Disziplinen "Wild Horse Race" und "Bullenreiten" durchzuführen sowie bei den Disziplinen "Bareback Riding" und "Saddle Bronc Riding" einen Flankengurt zu benutzen.Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass aufgrund der dem Gericht vorliegenden Gutachten davon auszugehen sei, dass die verbotenen... Lesen Sie mehr
Landgericht Coburg, Beschluss vom 24.06.2005
- 33 S 38/05 -
Zur Haftung beim Betrieb eines Rodeospiels, wenn sich ein Teilnehmer beim Sturz verletzt
So geschickt und kraftvoll wie ein Cowboy sein. Wer möchte das nicht? Hierzu ist nicht unbedingt ein Ritt auf wilden nordamerikanischen Stieren oder Pferden notwendig. Ein "Rodeobock" in hiesigen Landen tut es auch. Doch Vorsicht! Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Falls etwas schief geht, kann grundsätzlich nicht das Bedienungspersonal des Rodeospiels verantwortlich gemacht werden.
Daher scheiterte jetzt vor dem Amtsgericht Kronach und dem Landgericht Coburg die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines sechsjährigen Nachwuchscowboys. Er hatte sich nach dem Sturz von einem künstlichen Bullen verletzt und hierfür von dem Rodeoaufseher ca. 2.500 € an Wiedergutmachung verlangt. Dieser habe aber keine Sorgfaltspflichten verletzt, so die beiden Gerichte. ... Lesen Sie mehr
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