Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Schimmelbildung“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »
die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Schimmelbildung“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 21.11.2017
- 4 U 1178/17 -
Sachbeschädigung durch Schimmel infolge Wassereintritts nach Überschwemmung nicht von Hausratsversicherung abgedeckt
Fehlende Unmittelbarkeit zwischen Überschwemmung und Schadenseintritt
Muss nach einer Hausratsversicherung zwischen der Naturgewalt und dem Schadenseintritt eine Unmittelbarkeit bestehen, so liegt diese nicht vor, wenn nach einer Überschwemmung Wasser im Haus eintritt und durch die dadurch eintretende Schimmelbildung Gegenstände beschädigt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es nach den Behauptungen des Versicherungsnehmers einer Hausratsversicherung zu einem Überschwemmungsschaden im Keller seines Hauses zwischen Mai und Herbst 2013. Im Einzelnen trug er vor, dass sich durch eine Wasseransammlung auf seinen Grundstück ein Riss in der Außenhaut des Hauses gebildet habe, wodurch Wasser in den Keller habe eindringen können. Das eintretende Wasser habe zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller und damit zu einer Schimmelbildung geführt, welche schließlich Gegenstände im Keller beschädigt habe. Da die Versicherung eine Schadensregulierung ablehnte, erhob der Versicherungsnehmer Klage. Das... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.07.2017
- 5 U 104/16 -
OLG Hamm zur Haftung eines Grundstückseigentümers für Versäumnisse seines Bauunternehmers beim Schutz einer Grenzwand zum Nachbarn
Grundstückseigentümer haftet nach den Vorschriften des Schuldrechts für Verschulen des Bauunternehmers
Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand geschützt werden. Versäumt dies der vom Eigentümer beauftragte Bauunternehmer, kann der Eigentümer dem Nachbarn zum Schadensersatz verpflichtet sein und nach den Vorschriften des Schuldrechts für ein Verschulden des Bauunternehmers einstehen zu haben (sogenannte Erfüllungsgehilfenhaftung gem. § 278 Bürgerliches Gesetzbuch).
Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens sind Grundstücksnachbarn. Ursprünglich waren ihre Grundstücke mit aneinander grenzenden Doppelhaushälften bebaut, die durch eine gemeinsame Giebelwand voneinander getrennt waren. Nach Erwerb ihres Grundstücks ließen die Beklagten ihre Doppelhaushälfte im Sommer 2011 durch einen Bauunternehmer abreißen und neu errichten. Im Zuge der Baumaßnahme... Lesen Sie mehr
Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Schimmelbildung“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »