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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2022
- 4 S 1317/22 -
Tätowierte Schusswaffen mit Schlagring in nicht sichtbaren Bereich steht Einstellung einer Polizeibewerberin nicht entgegen
Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls spricht gegen fehlende charakterliche Eignung
Hat eine Polizeibewerberin eine in bekleideten Zustand nicht sichtbare Tätowierung, die Schusswaffen mit Schlagring zeigt, steht dies nicht zwingend einer Einstellung entgegen. Die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls kann gegen die fehlende charakterliche Eignung der Bewerberin sprechen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine ehemalige KSK-Soldatin bewarb sich im Jahr 2021 in Baden-Württemberg für den Polizeivollzugsdienst. Die Bewerbung wurde jedoch wegen fehlender charakterliche Eignung der Bewerberin abgelehnt. Hintergrund dessen war eine Tätowierung über dem Gesäß der Bewerberin. Die Tätowierung zeigte miteinander verbunden zwei Berettas, zwei Rosen, einen Schlagring und den KSK-Leitspruch "Facit omnia voluntas" ("Der Wille entscheidet"). Die Hochschule für Polizei sah in der Tätowierung eine gewaltverharmlosende und waffenfixierende Einstellung der Bewerberin. Gegen die Ablehnung beantragte die Bewerberin Eilrechtsschutz.... Lesen Sie mehr
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