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Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 01.06.2005
- 3 A 190/03 -
Unfall während Weihnachtsfeier außerhalb des Dienstortes und der Dienstzeit: Gemeinschaftszweck der Veranstaltung begründet Anerkennung als Dienstunfall
Verbesserung des Betriebsklimas und Erhöhung des Verantwortungsbewusstseins dient dienstlichem Interessen
Dient eine Weihnachtsfeier einer Behörde dazu, das Betriebsklima zu verbessern und das Verantwortungsbewusstsein zu erhöhen, so verfolgt sie dienstliche Interessen. Verunfallt daher ein Teilnehmer, so liegt wegen des Gemeinschaftszwecks der Veranstaltung ein Dienstunfall vor. Der Umstand, dass die Feier außerhalb des Dienstortes- und der Dienstzeit erfolgt, ist dabei unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2002 veranstalteten zwei Abteilungen eines Finanzamtes eine Weihnachtsfeier. Als Programm war zunächst vorgesehen, dass sich die Teilnehmer zwischen mehreren Aktivitäten (Eislaufen, Eisstockschießen und Besichtigung einer Kornbrennerei) etwas aussuchen konnten. Später am Abend sollte ein gemeinsames Abendessen stattfinden. Eine Mitarbeiterin des Finanzamtes wählte als Aktivität Eislaufen aus. Dabei stürzte sie und zog sich einen Bruch des linken Handgelenks zu. Es bestand nachfolgend Streit, ob dieser Unfall ein Dienstunfall darstellte. Der Fall landete schließlich vor Gericht.... Lesen Sie mehr