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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Schlussformel“ veröffentlicht wurden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2022
- 9 AZR 146/21 -

BAG: Grundsätzlich besteht auch bei leicht über­durch­schnittlicher Bewertung kein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel in Arbeitszeugnissen

Eventuelle Ausnahme bei standardmäßiger Verwendung der Schlussformel durch Arbeitgeber

Grundsätzlich besteht auch bei leicht über­durch­schnittlicher Bewertung kein Anspruch auf Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel in ein Arbeitszeugnis. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Schlussformel standardmäßig in Arbeitszeugnissen verwendet. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses. Er meinte, seine frühere Arbeitgeberin müsse das Zeugnis mit einer versehen, in der sie ihm für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Düsseldorf statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der negativen Meinungsfreiheit... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2010
- 12 Sa 974/10 -

Arbeitnehmer hat Anspruch auf positive Schlussformel im Arbeitszeugnis

Zumindest bei einem überdurchschnittlich positiven Zeugnis muss eine wohlwollende Schlussformel im Arbeitszeugnis stehen

Der Arbeitnehmer hat bei einer überdurchschnittlich positiven Beurteilung einen Anspruch auf eine wohlwollende Schlussformel im Arbeitszeugnis. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über die Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel im Schlusssatz des Arbeitszeugnisses. Da sich die Arbeitgeberin weigerte eine solche Schlussformel aufzunehmen, klagte die Arbeitnehmerin auf Aufnahme folgenden Satzes: "Wir danken [der Arbeitnehmerin] für ihre geleistete Arbeit und wünschen ihr auf ihrem weiteren Berufsweg alles Gute... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2011
- 21 Sa 74/10 -

Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Berichtigung der Schlussformel im Arbeitszeugnis

Die Rechtsprechung des sogenannten "beredten Schweigens" ist auf das Fehlen von Schlussformulierungen nicht zu übertragen

Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer eine Beurteilung von dessen Leistungs- und Führungsqualitäten in Form eines Arbeitszeugnisses. In der Schlussformel ist jedoch lediglich eine Höflichkeitsbekundung zu sehen, so dass der Kläger eine Korrektur dieses Teils des Zeugnisses nicht einfordern kann. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hervor.

Im vorliegenden Fall forderte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Abänderung der Schlussformel in seinem Arbeitszeugnis. Der nach Meinung des Klägers zu kurze Satz "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute" sollte umgeändert werden in "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute". In seiner Klagebegründung... Lesen Sie mehr

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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.02.2008
- 4 Sa 1315/07 -

Schlussformel im Arbeitszeugnis darf dem voranstehenden Inhalt nicht widersprechen

Die Formel "Wir wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute" stellt einen Gegensatz zur Vergangenheit her

Bescheinigt ein Arbeitszeugnis überdurchschnittlich gute Leistungen, so darf dieser positive Gesamteindruck nicht durch die Schlussformulierung konterkariert werden. Ein Arbeitnehmer kann in diesem Fall die Korrektur der Schlussformel fordern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.

Im vorliegenden Fall forderte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Berichtigung seines Arbeitszeugnisses.Dem Antrag auf Abänderung der Schlussformel wurde vom Gericht stattgegeben. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20.02.2001 (Az. 9 AZR 44/00) entschieden, dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet sei, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2008
- 12 Sa 505/08 -

Dankesformel im Arbeitszeugnis: Bei nur durchschnittlicher Leistung muss nicht unbedingt gedankt werden

Streit um Dankesformel "wünschen wir ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute"

Ein Arbeitnehmer kann im Arbeitszeugnis jedenfalls dann keine Schlussformel, in der ihm gedankt wird und alles Gute für den weiteren beruflichen und privaten Lebensweg gewünscht wird, verlangen, wenn ihm nur eine "befriedigende" Leistungs- und Verhaltensbewertung zusteht. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer fast sieben Jahre als Automobilverkäufer beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er dem Arbeitnehmer ein Eigentumsdelikt vorwarf. Gegen die Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer gerichtlich. Im Laufe des Kündigungsschutzprozesses schlossen die Streitparteien vor dem Landesarbeitsgericht einen Vergleich,... Lesen Sie mehr

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2001
- 9 AZR 44/00 -

Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Schlussformulierung mit Dank, Bedauern und Zukunftswünschen

"Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg"

Auf die oft in Arbeitszeugnissen verwendeten Abschlussformulierungen, wie Dank, Bedauern und Zukunftswünsche, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Klägerin war bei den Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch der Klägerin. In dem Arbeitszeugnis beurteilten die Beklagten Führung und Leistung der Klägerin und bescheinigten ihr, sie habe die übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und gewissenhaft zur vollsten Zufriedenheit erfüllt.Die Klägerin hat das Zeugnis als unvollständig... Lesen Sie mehr



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