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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2022
- VIII ZR 307/21 -
BGH: Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist hat keine Auswirkung auf ordentliche Kündigung
Schonfristzahlung bewirkt nur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Der Ausgleich eines Mietrückstands innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat nur Auswirkung auf die fristlose Kündigung, nicht aber auf die ordentliche Kündigung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Mietrückstände. Diese beruhten darauf, dass der Mieter wegen angebliche Mängel seine Miete gemindert hatte. Nachdem die Vermieterin Räumungsklage erhoben hat, glich der Mieter sämtliche Rückstände aus.Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg gab der Räumungsklage statt. Es hielt die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung für wirksam. Das Landgericht Berlin sah dies anders. Aufgrund der Schonfristzahlung sei nicht nur die fristlose, sondern auch die ordentliche... Lesen Sie mehr
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