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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Scrollen“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht München, Urteil vom 12.02.2004
- 29 U 4564/03 -
Zu den Anforderungen an die Impressumspflicht auf Internetseiten
4 Seiten scrollen ist zu viel - Impressum muss unmittelbar erreichbar und leicht erkennbar sein
Der Link „Impressum“ muss so angebracht werden, dass er leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ist. Ein Link, der erst durch Scrollen über 4 Bildschirmseiten sichtbar wird, genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Das geht aus einem Urteil des OLG München hervor.
Gemäß § 6 Teledienstegesetz (TDG) und § 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ist der Anbieter einer Website verpflichtet, eine Anbieterkennzeichnung auf seiner Seite zu veröffentlichen. Im Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze im Zusammenhang mit der Gestaltung eines Internetauftritts gegen einen Internetanbieter. Bei diesem befand sich der mit „Impressum“ bezeichnete Link am Ende der Website. Bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildschirmpunkten, musste der Nutzer über vier Seiten nach unten scrollen, um an das Seitenende zu gelangen.Ein... Lesen Sie mehr
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