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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Seitenflügel“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31.10.2019
- 13 K 19.16 -
Genehmigungspflicht einer bautechnisch notwendigen Grundrissveränderung wegen Anbaus eines Seitenflügels
Geringfügige Vergrößerung vorhandener Wohnungen führt nicht zur Verdrängung vorhandener Wohnbevölkerung
Eine bautechnisch notwendige Grundrissveränderung wegen des Anbaus eines Seitenflügels muss genehmigt werden, wenn durch den Anbau lediglich vorhandene Wohnungen leicht vergrößert werden. Eine Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung im Sinne von § 172 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) ist nicht zu befürchten. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines Miethauses in Berlin-Prenzlauer Berg wollte an das Haus einen Seitenflügel anbauen und damit neuen Wohnraum schaffen. Durch den Anbau war aber bautechnisch eine Grundrissveränderung bestehender Wohnung notwendig. Die bestehenden Ein- und Zweizimmerwohnungen würden sich geringfügig auf 60 bzw. 70 qm vergrößern. Die Eigentümerin beantragte daher die erforderliche Genehmigung für die Grundrissänderung. Die zuständige Baubehörde versagte diese aber. Sie befürchtete, dass durch die Vergrößerung der Bestandswohnungen die vorhandene Wohnbevölkerung verdrängt werde. So könne bei einer Neuvermietung... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 14.03.2014
- 234 C 273/12 -
Streit über Mieterhöhung: Über repräsentativen Eingang im Vorderhaus erreichbare Wohnung im Seitenflügel ist als wohnwerterhöhend zu berücksichtigen
Repräsentativer Eingangsbereich bei Marmortreppenstufen, Sisalbelag, aufwendigem Stuck, Kronleuchter, Parkett sowie Bleiverglasung
Ist der Eingangsbereich im Vorderhaus mit Marmortreppenstufen, Sisalbelag, aufwendigem Stuck, Kronleuchter, Parkett sowie Bleiverglasung ausgestattet, so ist er als repräsentativ zu werten. Ist eine Wohnung im Seitenflügel über den repräsentativen Eingangsbereich im Vorderhaus erreichbar, so liegt ein wohnwerterhöhendes Merkmal vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit zwischen den Mietvertragsparteien, ob der Eingangsbereich im Vorderhaus als wohnwerterhöhend zu werten sei. Der Eingangsbereich verfügte über Marmortreppenstufen, Sisalbelag, aufwendigem Stuck, einen Kronleuchter, Parkett sowie Bleiverglasung im Treppenhaus. Die Mieterin meinte, dass der Eingangsbereich im Vorderhaus nicht als wohnwerterhöhend... Lesen Sie mehr
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