die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Sichtbarkeitsgrundsatz“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 09.09.2020
- 2 K 1308/19.KO -
Halteverbotsschilder: Keine Abschleppkosten bei unklarer Beschilderung
Verkehrsbehörde muss ordnungsgemäßes Aufstellen der Schilder dokumentieren
Halteverbotsschilder müssen so aufgestellt werden, dass sie von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nach dem Abstellen des Fahrzeugs durch einfache Umschau zu erkennen sind. Das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder muss von der zuständigen Verkehrsbehörde dokumentiert werden; andernfalls ist eine spätere Heranziehung zu Abschleppkosten rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Koblenz erließ im Jahr 2014 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Durchführung des "City Triathlon". Danach durfte der Veranstalter in näher bezeichneten Straßenabschnitten für einen bestimmten Zeitraum mobile Halteverbotsschilder aufstellen. Zugleich sollte nach der Anordnung gewährleistet sein, dass die Schilder in einem Abstand von jeweils 50 m wiederholt und entgegenstehende Schilder abgedeckt bzw. abgeklebt werden.Die mit dem Zusatz "ab 3.5.14 12.00 Uhr" verbundenen absoluten Halteverbotsschilder wurden auf Veranlassung des Veranstalters am 29. April 2014 durch... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.09.2010
- III-3 RBs 336/09 -
Zugewachsenes Tempo 30-Schild entfaltet für ortsunkundige Fahrzeugführer keine Rechtswirksamkeit
Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz
Können Verkehrszeichen aufgrund von Verschmutzung, Schnee oder weil sie von Bäumen und Büschen verdeckt werden, nicht erkannt werden, sind sie für den Verkehrsteilnehmer nicht verbindlich. Es muss dem Führer eines Fahrzeugs auch mit flüchtigem Blick möglich sein, das Verkehrszeichen wahrzunehmen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer in einer Tempo 30-Zone die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten und wurde daraufhin zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass zwar das Verkehrsschild, das die Tempo 30-Zone ankündigte, zum Tatzeitpunkt durch Baum- und Buschbewuchs für den Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, er... Lesen Sie mehr