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Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 18.11.2022
- 39 C 305/22 -
Diskriminierung aufgrund verweigerter Mitgliedschaft in Fitnessstudio wegen Sinti-Namens
Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.000 €
Wird einer Person die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio wegen ihres Sinti-Namens verwehrt, liegt eine Diskriminierung vor, welche gemäß § 21 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.000 € begründen kann. Dies hat das Amtsgericht Neumünster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2021 wurde eine Sinteza angeblich wegen der pandemiebedingten Einschränkungen von einem Fitnessstudio in Neumünster abgewiesen. Die Frau trug einen in Neumünster als Familienname deutscher Sinti verbreiteten und bekannten Namen. Da das Fitnessstudio zur gleichen Zeit um neue Mitglieder warb, in der Vergangenheit bereits Verwandte der Sinteza mit gleichen Familiennamen angewiesen hatte und zwei Freundinnen von ihr ohne Probleme aufgenommen wurden, fühlte sich die Sinteza diskriminiert. Sie klagte daher schließlich auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000 €.... Lesen Sie mehr
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