die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „sittliche Rechtfertigung“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2019
- 17 UF 87/18 -
Intaktes Verhältnis zu leiblichen Eltern schließt Volljährigenadoption nicht aus
Kein Ausschluss der sittlichen Rechtfertigung der Adoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB
Hat der Anzunehmende ein intaktes Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern, so steht dies einer Volljährigenadoption nicht entgegen. Die sittliche Rechtfertigung der Adoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB ist deshalb nicht ausgeschlossen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 musste das Amtsgericht Stuttgart über eine Volljährigenadoption entscheiden. Eine Tante wollte ihre erwachsene Nichte mit Einwilligung deren Eltern adoptieren. Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Adoption ab. Es sah kein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Anzunehmenden und der Annehmenden und begründete dies unter anderem damit, dass die Anzunehmende ein intaktes Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern hatte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Beteiligten.Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Beteiligten und hob daher die Entscheidung... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 19.12.2008
- 31 Wx 49/08 -
Adoption eines Volljährigen aus steuerlichen Gründen unzulässig
Sittliche Rechtfertigung der Erwachsenenadoption fehlt
Ein Erwachsener kann adoptiert werden, wenn dies sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Adoption hauptsächlich aus steuerlichen Gründen erfolgen soll. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall sollte ein 35-jähriger Mann durch seine Tante adoptiert werden. Das Amtsgericht lehnte den entsprechenden Antrag dazu jedoch ab. Die darauf gerichtete Beschwerde wurde vom Landgericht Augsburg zurückgewiesen.Das Landgericht Augsburg hielt die Adoption für nicht sittlich gerechtfertigt und wies die Beschwerde... Lesen Sie mehr