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Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 18.04.2013
- 5 Ca 80b/13 -
Arbeitgeber muss Arbeitszeugnis mit lachendem Smiley unterschreiben
Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitszeugnis nach § 109 GewO
Enthält die normale Unterschrift des Arbeitgebers einen lachenden Smiley, so muss er das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers ebenfalls mit dem lachenden Smiley unterschreiben. Dem Arbeitnehmer steht insofern ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung nach § 109 Abs. 2 GewO zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen einem Ergotherapeuten und seinem Abreitgeber endete, erhielt der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis. Dieses war vom Arbeitgeber unterschrieben worden. Gegen die Art und Weise der Unterschrift wendete sich der Arbeitnehmer, da sie einen Smiley mit negativen Gesichtszügen enthielt. Dadurch sollte der Eindruck einer schlechten Beurteilung erweckt werden. Normalerweise habe der Arbeitgeber mit einem lachenden Smiley unterschrieben. Der Arbeitnehmer klagte daher auf Zeugnisberichtigung.... Lesen Sie mehr
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