die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Spielautomatensteuer“ veröffentlicht wurden
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 24.05.2022
- 9 KN 6/18, 9 KN 7/18 und 9 KN 74/18 -
Stadt darf Spielgerätesteuer von von 18 % auf 22 % erhöhen
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Königslutter am Elm ist wirksam - Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit drei Urteilen Normenkontrollanträge gegen die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene „2. Nachtragssatzung der Satzung der Stadt Königslutter am Elm über die Erhebung von Vergnügungssteuern“ vom 21. Dezember 2017 abgelehnt.
Mit der 2. Nachtragssatzung hat die Stadt Königslutter am Elm den Steuersatz für die in ihrem Gebiet erhobene Spielgerätesteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 18 % auf 22 % des Einspielergebnisses erhöht. Gegen diese Erhöhung haben sich zwei Spielhallenbetreiber (Az. 9 KN 6/18 und 9 KN 7/18) sowie ein gewerblicher Spielgeräteaufsteller (Az. 9 KN 74/18) gewandt, die auf der Grundlage der Satzung zu monatlichen Spielgerätesteuern herangezogen werden.Das OVG hat die 2. Nachtragssatzung und die damit einhergehende Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 22 % des Einspielergebnisses (sog. Bruttokasse)... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.01.2019
- BVerwG 9 C 1.18 -
Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer
Neben dem Aufsteller von Geldspielautomaten kann auch der Eigentümer der Geldspielgeräte für die Spielautomatensteuer haften
Eine Gemeinde kann den Eigentümer von Geldspielgeräten, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist, unter bestimmten Umständen für Vergnügungssteuer-Rückstände des Aufstellers haftbar machen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Geldspielgeräte entwickelt, herstellt und vertreibt. Die beklagte Stadt Karlsruhe erhebt Vergnügungssteuern u.a. für das Bereitstellen von Geldspielgeräten zur Benutzung durch die Öffentlichkeit. Steuerschuldner ist nach der Steuersatzung der Aufsteller der Geräte. Neben dem Aufsteller haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte... Lesen Sie mehr
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.06.2015
- C-98/14 -
Ungarisches Verbot des Betriebs von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verstößt möglicherweise gegen Dienstleistungsfreiheit
Gesetzgeber muss bei Widerruf der Genehmigung Inhabern von Spielhallen angemessene Entschädigung zahlen oder einen hinreichend langen Übergangszeitraum vorsehen
Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, verstoßen möglicherweise gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit. Widerruft der nationale Gesetzgeber eine Genehmigung, die ihrem Inhaber die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, muss er eine angemessene Entschädigungsregelung oder einen hinreichend langen Übergangszeitraum vorsehen, damit sich der Inhaber der Genehmigung darauf einstellen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Bis zum 9. Oktober 2012 durften in Ungarn Geldspielautomaten sowohl in Spielkasinos als auch in Spielhallen betrieben werden. Bis zum 31. Oktober 2011 betrug die Pauschalsteuer auf den Betrieb von Geldspielautomaten, die in Spielhallen aufgestellt waren, je Spielstelle monatlich 100.000 HUF (ca. 324 Euro). Zum 1. November 2011 wurde dieser Betrag auf 500.000 HUF (ca. 1 620 Euro) erhöht.... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 09.02.2015
- 4 L 3526/14.GI -
Spielapparatesteuer nicht zu beanstanden
Erhebung einer Vergnügungssteuer verletzt nicht in Grundrechten und hat keine erdrosselnde Wirkung
Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Automatenbetreibers aus Nordrhein-Westfalen abgelehnt, der sich gegen die Erhebung der Spielapparatesteuer für von ihm in Spielhallen im Stadtgebiet Marburg betriebene Spielapparate wandte. Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Erhebung einer Vergnügungssteuer den Automatenbetreiber weder in seinen Grundrecht noch hat die Steuer eine erdrosselnde Wirkung.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Automatenbetreiber war für ein Quartal zu einer Spielapparatesteuer in Höhe von 4.290 Euro herangezogen worden und wollte vor Gericht die Aussetzung der Vollziehung erreichen.Das Verwaltungsgericht Gießen hat dies abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des... Lesen Sie mehr
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.08.2014
- 2 K 257/13 -
Spielvergnügungssteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig
Spielvergnügungssteuer darf parallel zur Umsatzsteuer erhoben werden
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass für Geldspielgeräte parallel zur Umsatzsteuer auch eine Spielvergnügungssteuer erhoben werden darf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2012 in den von ihr in Hamburg betriebenen Spielhallen überwiegend "Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeiten" aufgestellt. Mit ihrer Klage machte sie geltend, die Hamburgische Spielvergnügungsteuer dürfe aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht zusätzlich... Lesen Sie mehr
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 21.09.2012
- 3 K 104/11 -
Finanzgericht Hamburg erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung von Spielgerätebetreibern
Unklarheit über Umsatzbesteuerung von Spielgeräten
Die Besteuerung von Spielgeräten ist seit Jahren Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren. Wiederholt ging es um die Rechtmäßigkeit von Spielgeräte- und ähnlichen Steuern, die von Städten und Gemeinden als kommunale Steuern in eigener Kompetenz von Spielhallenbetreibern erhoben werden – auch im Verhältnis zu den Spielbankabgaben, die von den Bundesländern geregelt und ausschließlich von staatlich konzessionierten Spielbanken erhoben werden. Für die bundeseinheitlich und seit Mai 2006 auch für die Umsätze mit Geldspielautomaten erhobene Umsatzsteuer legte das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof der Europäischen Union einen ganzen Katalog von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betrieb im Streitjahr 2010 in sieben Spielhallen in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern "Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit" und wurde dort jeweils zu einer kommunalen Aufwandsteuer herangezogen. Für jedes Gerät erfasste sie monatlich den Bestand der Gerätekasse und errechnete auf dieser Grundlage Bruttoeinnahme... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2012
- 2 S 2995/11 -
Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten in Höhe von 20 % der Bruttokasse zulässig
Gemeindesatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht
Der in der Vergnügungssteuersatzung einer Gemeinde bestimmte Steuersatz von 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist rechtmäßig. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Normenkontrollverfahren und lehnte damit den Antrag einer Spielhallenbetreiberin (Antragstellerin) ab, die betreffende Satzung der Gemeinde (Antragsgegnerin) für ungültig zu erklären.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt in der Gemeinde Wehingen zwei Spielhallen mit je acht Gewinnspielautomaten. Drei weitere Gewinnspielautomaten hat sie in einer Tankstelle sowie in einem Bistro aufgestellt. Die ab dem Jahr 2011 gültige Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde setzt für solche Geräte einen Steuersatz von 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse... Lesen Sie mehr
Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 29.05.2012
- VerfGH 175/11 -
Verfassungsbeschwerde gegen Erhöhung der Vergnügungssteuer unzulässig
Auslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift müssen zunächst vor den Finanzgerichten geprüft werden
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung der Vergnügungssteuer als unzulässig zurückgewiesen.
Das Land Berlin erhebt für die Benutzung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit eine Vergnügungssteuer, deren Höhe sich nach dem Einspielergebnis des Spielgeräts bemisst und die von den Automatenaufstellern erhoben wird. Diese Steuer hat das Abgeordnetenhaus von Berlin durch das Erste Gesetz zur Änderung der Vergnügungssteuer zum 1. Januar 2011 von 11 auf 20 Prozent erhöht.... Lesen Sie mehr
Finanzgericht Bremen, Urteil vom 11.04.2012
- 2 K 12/12 -
Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses verfassungsgemäß
FG Bremen hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Höhe der Vergnügungssteuer
Die Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses durch die zum 1. April 2011 erfolgte Änderung des § 3 Vergnügungssteuergesetz ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Finanzgericht Bremen.
Durch das am 1. April 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. 2011, 79 ff. [83]) wurde der Steuersatz für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, von 10 % auf 20 % erhöht.Ein Unternehmen, das in Bremen eine Spielhalle betreibt, in der solche... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 17.01.2012
- 8 L 4563/11.GI -
Spielapparatesteuer: Festsetzung nach Höchstbeträgen ohne satzungsrechtliche Grundlage nicht zulässig
Schätzung der Spielapparatesteuer durch die Stadt nur zulässig, wenn diese schlüssig und nachvollziehbar ist
Die Schätzung der Spielapparatesteuer durch die Stadt ist grundsätzlich dann zulässig, wenn der Betreiber der Spielapparate die Selbstveranlagung nicht in der vorgeschriebenen monatsgenauen Weise vornimmt. Die Schätzung muss dann jedoch schlüssig und nachvollziehbar sein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen und setzte in einem Eilverfahren eine Spielapparatesteuerfestsetzung teilweise außer Vollzug.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die im Stadtgebiet der Stadt Marburg mehrere Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit aufstellt, meldete für das 2. Quartal 2011 die Steuer mit rund 1.500 Euro im Wege der Selbstveranlagung an. Die Stadt Marburg monierte daran jedoch, dass die von der Satzung geforderte Erfassung der Besteuerungsgrundlagen nach Kalendermonaten nicht... Lesen Sie mehr