die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Squeeze-Out-Verfahren“ veröffentlicht wurden
Landgericht München I, Beschluss vom 21.06.2013
- 5 HK O 19183/09 -
Anträge der Minderheitsaktionäre auf höheren Barabfindung der Hypo Real Estate Holding AG abgewiesen
LG München I erklärt Barabfindung anlässlich des Squeeze out für angemessen
Das Landgericht München I hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als 1,30 Euro je Aktie der Minderheitsaktionäre anlässlich des Squeeze out bei der Hypo Real Estate Holding AG zurückgewiesen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG hatte am 5. Oktober 2009 beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 1,30 Euro je Aktie auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) zu übertragen (Squeeze out). Hiergegen hatten insgesamt 272 Antragsteller Spruchverfahren eingeleitet, um die Angemessenheit dieser Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.Das Landgericht München I hat in einem umfangreichen Beschluss begründet, warum sie die festgesetzte Barabfindung, die sich am durchschnittlichen Börsenkurs eines Zeitraums von drei Monaten... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.04.2011
- II ZR 237/09 und II ZR 244/09 -
BGH: Ausgeschlossener Minderheitsaktionär hat keinen Anspruch auf festen Ausgleich nach Übertragung von Aktien auf Hauptaktionär
Nach wirksamen Übergang von Aktien auf Hauptaktionär kann Minderheitenaktionär keine Ausgleichszahlung mehr für zurückliegendes Geschäftsjahr verlangen
Ein gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossener Minderheitsaktionär kann dann nicht mehr die einem außenstehenden Aktionär aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zustehende Ausgleichszahlung für ein zurückliegendes Geschäftsjahr verlangen, wenn alle Aktien der Minderheitsaktionäre im Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung für dieses Geschäftsjahr mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister bereits auf den Hauptaktionär übergegangen sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall waren die Kläger Aktionäre der Wella AG. Diese hatte sich 2004 in einem mit der Beklagten als herrschendem Unternehmen abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren Gewinn an die Beklagte abzuführen. Nach dem Vertrag schuldete die Beklagte den übrigen Aktionären der Wella AG eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von 3,83... Lesen Sie mehr
Landgericht München I, Urteil vom 20.01.2011
- 5HK O 18800/09 -
Squeeze-out: Beschluss der Hypo Real Estate Holding AG zu Barabfindungen rechtmäßig
Regelungen zu Squeeze-out gemäß § 12 Abs. 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) verstoßen nicht gegen Vorgaben des Grundgesetzes
Das Landgericht München I hat die Anfechtungsklagen von insgesamt 38 ehemaligen Aktionären der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) abgewiesen, mit denen diese sich gegen einen Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft wandten. Dieser verfügte, dass die Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von 1,30 Euro auf den Bund als Hauptaktionär übertragen wurden.
Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise hatte der Gesetzgeber für Unternehmen des Finanzsektors die Möglichkeit geschaffen, einen Squeeze out – also die Übertragung der Aktien von Minderheitsaktionären auf den Hauptaktionär gegen eine Barabfindung – durchzuführen, wenn dem Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin bereits 90 % und nicht erst 95 % der Aktien gehören. Mittels einer auf... Lesen Sie mehr
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2010
- II ZB 18/09 -
BGH zu Barabfindungen nach Squeeze-out von Minderheitsaktionären
Stichtag für dreimonatigen Referenzzeitraum bei Bemessung der Barabfindung ist grundsätzlich Bekanntgabe der Maßnahme
Beschließen Hauptaktionäre einen so genannten Squeeze-out der Minderheitsaktionäre, ist der Stichtag für den dreimonatigen Referenzzeitraum bei der Bemessung der Barabfindung grundsätzlich die Bekanntgabe der Maßnahme. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Antragsgegnerin des zugrunde liegenden Streitfalls war Hauptaktionärin, die Antragsteller Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft. Am 30. April 2003 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung einen so genannten Squeeze-out der Minderheitsaktionäre. Voraussetzung für den Squeeze-out ist, dass der Hauptaktionär 95 % der Anteile hält. Er kann gegen Zahlung einer Barabfindung... Lesen Sie mehr
Landgericht München I, Beschluss vom 08.04.2010
- 5 HK O 12377/09 -
LG München legt EuGH Frage zu möglichem Verstoß des Bundes bei Übernahme der Hypo Real Estate vor
Gesetzliche Verkürzung der Einberufungsfrist verstößt möglicherweise gegen europäisches Recht
Das Landgericht München I hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob der Bund bei der Übernahme der Hypo Real Estate (HRE) gegen das Europarecht verstoßen hat.
Mehrere HRE-Aktionäre hatten den Beschluss der Hauptversammlung der HRE vom 2. Juni 2009 angefochten, mit dem das Grundkapital der HRE um bis zu 5,6 Mrd. € erhöht werden sollte, wobei die Aktionäre vom Bezug der im Zuge dessen neu ausgegebenen Aktien ausgeschlossen wurden. Die neuen Aktien durfte nur der Bund erwerben.Der HRE drohte in den Jahren 2008 und 2009 mehrfach... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009
- 23 U 69/08 -
Squeeze-Out und Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen Eurohypo und Commerzbank-Tochter nicht verfassungswidrig
Beschlüsse weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig
Die Abweisung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen von Minderheitsaktionären der Eurohypo AG gegen das auf der Hauptversammlung vom 29. August 2007 beschlossene Squeeze-Out und ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugunsten der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH wurden vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt. Das Gericht folgte damit im Ergebnis der Klageabweisung des Landgerichts Frankfurt am Main.
In der Hauptversammlung war für die Minderheitsaktionäre der Eurohypo AG eine Barabfindung für die Übertragung der Aktien auf die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH – einer 100 prozentigen Tochter der Commerzbank AG – als Hauptaktionärin gemäß §§ 327 a ff. AktG (Squeeze-Out) in Höhe von 24,32 € je Stückaktie bestätigt worden. Des Weiteren hatte die Hauptversammlung auch dem Abschluss eines... Lesen Sie mehr
Landgericht München I, Urteil vom 28.08.2008
- 5 HK O 12861/07 -
Hypovereinsbank: Squeeze-Out-Beschluss wirksam
125 Kleinaktionäre scheitern vor Gericht
Nach dem Landgericht München I ist der Beschluss der Hauptversammlung der HVB vom 26./27. Juni 2007, nach dem die Aktien der übrigen Aktionäre der HVB auf den Hauptaktionär Uni-Credito übertragen werden (sog. Squeeze out), wirksam.
UniCredito hatte als Hauptaktionär der HVB verlangt, gegen Gewährung einer Barabfindung von € 38,26 je Aktie die Aktien der übrigen Aktionäre übertragen zu bekommen. Ein solches Übertragungsverlangen kann nach dem Aktiengesetz von einem Aktionär, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals gehören, gestellt werden. Auf der Hauptversammlung der HVB war mit den Stimmen... Lesen Sie mehr
Landgericht München I, Beschluss vom 24.04.2008
- 5 HK O 23244/07 -
HVB: Squeeze-Out-Beschluss kann ins Handelsregister eingetragen werden
Das Landgericht München I hat entschieden, dass der Beschluss der Hauptversammlung der HVB vom 26./27. Juni 2007, nach dem die Aktien der übrigen Aktionäre der HVB auf den Hauptaktionär UniCredito übertragen werden (sog. Squeeze out), in das Handelsregister eingetragen werden kann.
Die UniCredito hatte als Hauptaktionärin der HVB verlangt, gegen Gewährung einer Barabfindung von € 38,26 je Aktie die Aktien der übrigen Aktionäre übertragen zu bekommen. Ein solches Übertragungsverlangen kann nach dem Aktiengesetz von einem Aktionär, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals gehören, gestellt werden. Auf der Hauptversammlung der HVB war mit den... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.05.2007
- 1 BvR 390/04 -
Squeeze-out-Verfahren ist mit dem Grundgesetz vereinbar - BVerfG billigt Zwangsausschluss von Aktionären
Kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht
Die Regelungen zum Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einem Unternehmen (so genannte Squeeze-out-Verfahren) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Mit dem im Jahre 2002 eingeführten Squeeze-out-Verfahren, kann ein Mehrheitsaktionär, dem mindestens 95 Prozent der Aktien eines Unternehmens gehören, die übrigen Aktionäre per Beschluss der Hauptversammlung ausschließen. Er muss sie dafür aber mit Geld abfinden. Dieses Verfahren verletze nicht das Eigentumsgrundrecht der Minderheitsaktionäre, führten die Richter aus.
Nach den §§ 327 a ff. Aktiengesetz kann ein Hauptaktionär, dem mindestens 95 % des Grundkapitals der betroffenen Gesellschaft gehören, durch einen Übertragungsbeschluss die verbleibenden Minderheitsaktionäre aus der Aktiengesellschaft ausschließen. Diese Möglichkeit des „Squeeze-out“ ist zum 1. Januar 2002 in das Aktiengesetz eingefügt worden. Die Minderheitsaktionäre sind vom Hauptaktionär... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2006
- II ZR 46/05 -
BGH zur Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage nach Wegfall der Aktionärsstellung durch Squeeze out
Squeeze out lässt Anfechtungsbefugnis des ausgeschlossenen Aktionärs nicht entfallen
Ein Aktionär ist zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern gleichermaßen im Falle des „zwangsweisen“ Verlustes dieser Rechtsposition durch sog. Squeeze out (§ 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses befugt, sofern er – im jeweiligen konkreten Einzelfall – ein rechtliches Interesse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Kläger und deren Streithelfer waren Minderheitsaktionäre der beklagten Aktiengesellschaft. Im Mai 1997 stimmte die Hauptversammlung der Beklagten einer zuvor erfolgten Ausgliederung des zentralen Unternehmensteils auf eine neu gegründete GmbH & Co. KG mit anschließender Veräußerung der Geschäftsanteile an die Mehrheitsaktionärin der Beklagten gemäß § 179 a AktG zu. Gegen diese... Lesen Sie mehr