die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Steuerberatungs-GmbH“ veröffentlicht wurden
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2020
- 9 K 2236/18F -
Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte
FG zu gewerblichen Einkünfte einer Steuerberatungsgesellschaft
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gewerbliche Einkünfte erzielt. Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VIII R 31/20 beim Bundesgerichtshof anhängig.
Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG begehrte mit ihrer Klage die Einordnung ihrer Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. An der Klägerin waren ein Kommanditist (Steuerberater A) und zwei Komplementäre (Steuerberater B und eine Steuerberatungsgesellschaft mbH) beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren die beiden Komplementäre . Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt war, war der Steuerberater B. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb.Dieser Einordnung... Lesen Sie mehr
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.07.2010
- V R 4/09 -
Steuerberatungs-GmbH darf ihre Umsätze nicht der Istbesteuerung unterwerfen
Umsätze müssen bereits vor dem Erhalt des Entgelts versteuert werden
Eine Steuerberatungs-GmbH darf ihre buchführungspflichtigen Umsätze nicht nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Das Urteil des BFH entspricht im Wesentlichen seiner bisherigen Rechtsprechung, modifiziert diese aber dahingehend, dass nach dem Urteil vom 22. Juli 2010 auch Steuerberater und Steuerberatersozietäten nicht mehr zur Istbesteuerung berechtigt sind, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln. Der BFH stützt dies darauf, dass die Istbesteuerung... Lesen Sie mehr