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Landgericht Bielefeld, Urteil vom 18.10.2006
- 21 S 166/06 -
Feuerzeuge und Streichhölzer dürfen für Kinder nicht frei zugänglich sein
Eltern haften aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung für eingetretene Schäden
Kommt ein minderjähriges Kind ungehindert an Streichhölzer oder Feuerzeuge heran, liegt darin ein grob fahrlässiges Verhalten der Eltern. Sie haften dann wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eingetretene Schäden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein etwa 8-jähriges Kind verursachte durch das Rumspielen mit einem Feuerzeug einen Brand. Es hatte ungehinderten Zugang zum Feuerzeug, da es auf dem Esszimmertisch herumlag. Die Eltern waren zum Zeitpunkt des Zündelns nicht im Wohnzimmer. Die Versicherung weigerte sich daher für den Brandschaden einzustehen. Ihrer Meinung nach, hafte das Kind. Zumindest aber müssen die Eltern haften.Das Landgericht Bielefeld hat eine Haftung des Kindes gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VVG verneint. Zwar habe das Kind die erforderliche Einsicht im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB... Lesen Sie mehr
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