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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.06.2023
- 24 U 36/22 -
Keine EEG-Umlagepflicht bei Betrieb der Stromerzeugungsanlage für die Deutsche Flugsicherung
Berufung auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 104 Abs. 4 EEG 2017 möglich
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat bestätigt, dass die Beklagte keine EEG-Umlage für die von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage trotz Weiterverteilung an zwei Nutzer zahlen muss. Sie könne sich jedenfalls auf ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 104 Abs. 4 EEG 2017) berufen.
Die Klägerin begehrt als Übertragungsnetzbetreiberin die Zahlung einer EEG-Umlage für eine von der Beklagten betriebene Stromerzeugungsanlage auf dem Campus Langen. Die Beklagte ist eine 100 %-ige Tochter der Deutschen Flugsicherung und betreibt für diese und eine gleichfalls auf dem Campus angesiedelte Nutzerin (hier: die Streitverkündeten) eine Stromerzeugungsanlage, die aus mehreren Turbinen und Netzersatzanlagen besteht. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte zur Zahlung einer EEG-Umlage verpflichtet sei, weil der von ihr in der Stromerzeugungsanlage hergestellte Strom an die Streitverkündeten weiter geliefert werde. Die Beklagte macht... Lesen Sie mehr