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Bundessozialgericht, Urteil vom 07.12.2006
- B 3 KR 11/06 R -
Tangolehrerin ist keine Künstlerin
Künstlersozialkasse verweigert zu Recht Aufnahme in Sozialversicherung
Eine Tanzlehrerin für Argentinischen Tango ist nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 2001 eine Tanzschule für Argentinischen Tango (Tango Argentino). Von dieser ursprünglichen Form des Tango zu unterscheiden ist der zu den Standardtänzen gehörende Tango (auch englischer Tango genannt), der in herkömmlichen Tanzschulen gelehrt wird. Die beklagte Künstlersozialkasse hat die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgelehnt, weil die Lehrtätigkeit in einer jedermann zugänglichen, nicht speziell der Ausbildung professioneller Tänzer dienenden Tanzschule nicht als Lehre von "darstellender Kunst" im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes einzustufen sei.... Lesen Sie mehr
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