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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 06.02.2013
- 8 K 1993/12 -
Keine Vergnügungssteuer auf PCs im Internet-Café, die nicht zum Spielen bereitgehalten werden
Fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Heranziehung eines Internetcafé-Betreibers zur Vergnügungssteuer
Der Betreiber eines Internet-Cafés, in dem PCs ausschließlich zum Zwecke der Kommunikation und nicht zum Spielen bereitgehalten werden, darf nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betreibt in Stuttgart ein Internet-Café mit Callshop, in dem er im Februar 2012 acht PCs aufgestellt hatte. Für die Nutzung eines PCs zahlen seine Kunden pro Stunde zwei Euro. Die Landeshauptstadt Stuttgart setzte mit Bescheid vom 29.02.2012 für Februar 2012 Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt 472 Euro fest (je PC 59 Euro). Diese Festsetzung beruhte darauf, dass in Stuttgart zum 01.01.2012 eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung in Kraft getreten war, nach der auch - gewerblich gehaltene - PCs der Vergnügungssteuer unterworfen werden, soweit diese zum Spielen verwendet werden können. ... Lesen Sie mehr