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Landgericht Berlin, Urteil vom 14.06.2019
- 63 S 255/18 -
Schweigen des Vermieters auf Terminsanfrage des Mieters zur Belegeinsicht stellt keine Verweigerung der Belegeinsicht dar
Mieter darf Betriebskostennachzahlung nicht verweigern
In dem Schweigen des Vermieters auf eine Terminsanfrage des Mieters zu einer Belegeinsicht liegt keine Verweigerung der Belegeinsicht. Der Mieter darf daher die Betriebskostennachzahlung nicht verweigern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter sollte nach einer Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung in Höhe von über 1.600 EUR zahlen. Da seine Vermieterin auf eine Terminsanfrage zur Einsicht der Belge nicht reagiert hatte, verweigerte der Mieter die Nachzahlung. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung zu. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer verweigerten Belegeinsicht habe dem Mieter nicht zugestanden. Die Vermieterin habe nämlich die Belegeinsicht nicht verweigert.... Lesen Sie mehr
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