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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2018
- 2 B 2015/18 -
Einordnung einer Musikgruppe als "extremistisch" rechtfertigt allein kein Auftrittsverbot
Mögliche Straftaten können durch Auflagen und notfalls Beendigung des Auftritts begegnet werden
Allein die Einordnung einer Musikgruppe als "extremistisch" rechtfertigt kein Auftrittsverbot. Vielmehr können mögliche Straftaten durch Auflagen und notfalls die Beendigung des Auftritts begegnet werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2019 sollte auf einer Kundgebung in Frankfurt a.M. zum Thema "Gegen Rassismus und Degeneration" eine linksgerichtete türkische Musikgruppe auftreten. Die zuständige Behörde untersagte dies aber mit sofortiger Wirkung. Als Begründung führte sie an, dass die Musikgruppe als "extremistisch" einzustufen sei, da sie Propaganda für die Terrororganisation "DHKP-C" betreibe. Gegen das Auftrittsverbot richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz der Musikgruppe. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. gab dem Antrag statt und ließ den Auftritt der Musikgruppe unter Auflagen zu. So durften bestimmte Lieder... Lesen Sie mehr
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