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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Toilettengroschen“ veröffentlicht wurden
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2008
- 7 V 7342/07 -
Finanzamt macht auch vor Kaufhaustoiletten nicht halt
Auch Toilettenpächter müssen von vereinnahmten Toilettengroschen Umsatzsteuer abführen
Ein "Toilettenpächter", der sich gegenüber Kaufhaus- und Einkaufscenterbetreibern zur Unterhaltung und Reinigung der dort befindlichen Toiletten verpflichtet, ohne von diesen dafür eine Geldzahlung zu erhalten, hat auf das von den Kunden freiwillig entrichtete Geld (Toilettengroschen) Umsatzsteuer zu entrichten. Das geht aus einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Umsatzsteuer wird auf entgeltlich erbrachte Dienstleistungen fällig. Der Antragsteller machte geltend, dass er keine entgeltliche Leistung in diesem Sinne erbringe, da er die Kunden nicht zwingen könne, für die Toilettenbenutzung ein Entgelt zu entrichten und auch keinen Einfluss auf die Höhe habe.Die Richter hatten jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Finanzamt Umsatzsteuer auf die Toilettengroschen festgesetzt hatte. Sie waren der Auffassung, dass die von den Kunden gezahlten Toilettengroschen zunächst dem jeweiligen Kaufhaus- oder Einkaufscenterbetreiber zustünden, der diese aber... Lesen Sie mehr
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