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Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 22.07.2019
- 73 C 3013/17 -
Reisebüro muss über Möglichkeit spezieller Durchreisebestimmungen eines Transitlandes aufklären
Verletzung der Aufklärungspflicht begründet Anspruch auf Schadensersatz des Reisenden
Ein Reisebüro muss zumindest über die Möglichkeit spezieller Durchreisebestimmungen in einem Transitland aufklären. Kommt es dieser Aufklärungspflicht nicht nach, kann dies einen Schadenersatzanspruch des Reisenden nach § 280 Abs. 1 BGB begründen. Dies hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater hatte über ein Reisebüro für sich, seine Ehefrau und seinem Sohn für Ende Juli 2017 einen Flug von Düsseldorf nach Orlando über London und Toronto gebucht. Hintergrund dessen war, dass der Sohn für ein Jahr in Florida zur Schule gehen sollte. Zudem wollte die Familie Urlaub machen. Der Rückflug sollte Mitte August 2017 von Orlando nach Düsseldorf über Montreal und Frankfurt a.M. gehen. Am Tag der Abreise wurde der Familie von der Fluggesellschaft eröffnet, dass die Mutter für die Durchreise in Kanada aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit ein Transitvisum braucht. Die Fluggesellschaft... Lesen Sie mehr
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