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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 02.01.2018
- 4 U 1400/17 -
Als Stütze dienende Trockenmauer gilt nicht als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung
Einfriedung muss zur Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks dienen
Eine als Stütze dienende Trockenmauer stellt keine Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung dar. Denn eine Einfriedung muss zur Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks dienen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstück lag an einer Seite auf einer Felskante hoch über einem Wanderweg. An der Felskante befand sich bis zur Höhe des Grundstücksniveaus eine Trockenmauer auf der sich wiederum ein Holzzaun befand. Im Spätherbst 2015 senkte sich die Trockenmauer ab, wodurch einzelne Steine und Felsbrocken auf den Wanderweg fielen. Die Grundstückseigentümerin nahm daraufhin Sicherungsmaßnahmen vor und verlangte von ihrer Wohngebäudeversicherung die Erstattung der dadurch bedingten Kosten in Höhe von über 13.000 Euro. Ihrer Meinung nach handele es sich bei der Trockenmauer um eine Einfriedung im Sinne der Versicherung.... Lesen Sie mehr
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