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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.04.1954
- 7 S 624/53 -
Wintermonate im Rheinland: Heizperiode von Oktober bis April
Kein Anspruch des Mieters auf funktionierende Heizung im September und Mai
Der Vermieter ist grundsätzlich nur in den Wintermonaten von Oktober bis April verpflichtet die Heizung in Betrieb zu halten. In den Übergangsmonaten September und Mai besteht kein Anspruch des Mieters auf eine funktionierende Heizung. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich ein Mieter mit seinem Vermieter darüber, ob dieser auch in den Monaten September und Mai verpflichtet war, die Zentralheizung in Gang zu halten.Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der Vermieter grundsätzlich nur in den Wintermonaten für die Möglichkeit einer Beheizung sorgen müsse. Dabei umfassen die Wintermonate jedenfalls im Rheinland die Monate von Oktober bis April.Zwar sei es richtig, so das Landgericht weiter, dass auch in den Übergangsmonaten September und Mai niedrige Temperaturen auftreten können. Dies... Lesen Sie mehr
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