die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Übersetzerhonorare“ veröffentlicht wurden
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.10.2013
- 1 BvR 1842/11 und 1 BvR 1843/11 -
Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im Urheberrecht erfolglos
Übersetzer haben Anspruch auf angemessene Honorare
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Angemessenheit von Übersetzerhonoraren im Verlagswesen zurückgewiesen. Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die maßgeblichen Vorschriften des Urheberrechts verstoßen demnach gegen die Verfassung. Um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, darf der Gesetzgeber die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen. Eine urheberrechtliche Regelung, die einen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit vertraglich vereinbarter Vergütungen für die Werknutzung gewährt, ist daher mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Verfassungsbeschwerden des zugrunde liegenden Verfahrens richten sich gegen eine im Jahr 2002 novellierte Regelung im Urheberrechtsgesetz sowie gegen zwei darauf beruhende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Angemessenheit von Übersetzerhonoraren im Verlagswesen. Die Beschwerdeführerin ist ein Hardcover-Verlag.§ 32 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt Urhebern die Möglichkeit, Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung gerichtlich auf die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung überprüfen zu lassen. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011
- I ZR 19/09 -
Honorarvereinbarung: Übersetzer haben ab einer bestimmten Auflagenhöhe Anspruch auf prozentuale Beteiligung am Erlös verkaufter Bücher
Ab dem Verkauf des 5.000 Buches ist zusätzliche Vergütung zu zahlen
Ein Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem neben dem üblichen und angemessenen Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt wurde, hat zudem ab einer bestimmten Auflagenhöhe Anspruch auf prozentualer Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher. Eine solche zusätzliche Vergütung ist bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe jeweils erst ab dem 5000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der klagende Übersetzer des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich gegenüber dem beklagten Verlag im Oktober 2002 zur Übersetzung eines Sachbuchs aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Er räumte dem Verlag umfassende Nutzungsrechte an seiner Übersetzung ein. Dafür erhielt er das vereinbarte Honorar von 19 Euro für jede Seite des übersetzten Textes. Darüber hinaus war ihm für... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2009
- I ZR 38/07 - Talking to Addison -
BGH: Übersetzer von Romanen haben Anspruch auf angemessenes Honorar - Beteiligung am Verkaufserlös ab einer bestimmten Auflagenhöhe
Bundesgerichtshof entscheidet über Übersetzerhonorare
Übersetzer literarischer Werke haben grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die klagende Übersetzerin hatte sich gegenüber der beklagten Verlagsgruppe im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Sie räumte dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt ein. Dafür erhielt sie das vereinbarte Honorar von rund 15 € für jede Seite des übersetzten Textes.... Lesen Sie mehr
Werbung
Landgericht München I, Urteil vom 10.11.2005
- 7 O 24552/04 -
Übersetzer erhalten mehr Geld
Wer kreative Leistungen erbringt, soll auch angemessen an den Früchten seiner Arbeit beteiligt werden. Um diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen, hat der Gesetzgeber bei der Reform des Urhebervertragsrechts im Jahr 2002 festgesetzt, dass Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten Anspruch auf angemessene Vergütung haben; wird diese nicht gewährt, kann auch eine Anpassung bereits abgeschlossener Verträge verlangt werden (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG).
Eine Reihe von Übersetzern belletristischer Literatur haben sich hierauf gestützt und vor dem Landgericht München I auf Anpassung ihrer im Jahr 2001 mit Münchner Verlagen abgeschlossenen Verträge geklagt. In einer Pilotentscheidung hatte die für Urheberrecht zuständige 7. Zivilkammer über eine Klage von zwei Übersetzern eines in der Steinzeit spielenden Romans zu entscheiden. Sie bemängelten,... Lesen Sie mehr