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Amtsgericht Besigheim, Urteil vom 09.07.1997
- 3 C 290/97 -
Umzug eines Ehepaars: Durch einen Ehepartner abgeschlossener Umzugsvertrag verpflichtet beide Ehepartner zur Zahlung der Vergütung
Umzugsvertrag stellt Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB dar
Wird ein Umzugsvertrag von einem Ehepartner abgeschlossen, so ist auch der andere Ehepartner verpflichtet die Vergütung zu zahlen, wenn das Ehepaar gemeinsam in eine Wohnung umzieht. In diesem Fall stellt der Umzugsvertrag ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB dar. Dies hat das Amtsgericht Besigheim entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1998 schloss ein Ehemann einen Umzugsvertrag ab, da er zusammen mit seiner Ehefrau in eine gemeinsame Wohnung umziehen wollte. Nachdem der Umzug durchgeführt wurde und das Ehepaar einen Teil der Vergütung gezahlt hatte, verlangte die Umzugsfirma die restliche Vergütung. Dagegen wehrte sich das Ehepaar. Sie führten an, dass allenfalls der Ehemann in Anspruch genommen werden könne, da er den Vertrag unterschrieben hatte. Außerdem sei angesichts dessen, dass ein Mitarbeiter der Umzugsfirma nach der Begutachtung der Umzugsgegenstände angab, der Umzug koste ca. 5.000 DM, ein Pauschalpreis vereinbart... Lesen Sie mehr
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