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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „unkenntlich“ veröffentlicht wurden
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013
- VII ZB 43/12 -
BGH: Unterschriften unter Schriftsätze müssen den Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen
Abkürzungen sind nicht erlaubt - Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden
Schriftsätze im Rahmen eines Gerichtsverfahrens müssen einen den Namen des Unterzeichnenden erkennbare Unterschrift besitzen. Abkürzungen sind nicht erlaubt. Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erging vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen eine Beklagte ein Zahlungsurteil. Gegen dieses Urteil legte die Anwältin der Beklagten Berufung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg ein. Sowohl der Schriftsatz zur Berufungseinlegung als auch zur Berufungsbegründung enthielten einen durch die maschinenschriftliche Namensangabe geführten Schriftzug. Dabei sollte es sich um die Unterschrift der Anwältin handeln. Sie bestand aus zwei leicht bogenförmigen Strichen, die schleifenförmig am unteren Ende spitz zusammenfließen und am oberen Ende sich kreuzend ausliefen. Das Berufungsgericht hielt die Berufung für unzulässig, da... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2012
- VII ZB 36/10 -
Zur Identifizierung einer unleserlichen Unterschrift genügen individuelle, charakteristische Merkmale
Berufung kann mit "i.V." unterschrieben werden
Wird eine Berufungsschrift unleserlich unterschrieben, so genügt es dem Formerfordernis, wenn individuelle, charakteristische Merkmale die Wiedergabe des Namens erkennen lassen. Zudem kann die Berufung mit dem Zusatz "i.V." unterschrieben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte legte gegen ein ihm belastendes Urteil Berufung ein. Die Berufungsschrift enthielt am Ende einen maschinenschriftlichen Namenszusatz. Unmittelbar über diesem Text befanden sich an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle überwiegend unleserliche Schriftzeichen. Der Schriftsatz wurde von einem anderen Rechtsanwalt in Vertretung... Lesen Sie mehr
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