die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „unpünktliche Mietzahlung“ veröffentlicht wurden
Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.12.2021
- 67 S 158/21 -
Kein Kündigungsrecht bei langjähriger Duldung unpünktlicher Mietzahlungen
Vermieter setzt Anschein der Unerheblichkeit
Zahlt ein Wohnungsmieter seit Jahren verspätet seine Miete, so kann der Vermieter keine Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen aussprechen. Der Vermieter setzt insofern den Anschein, dass die Verspätung für ihn nicht erheblich ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin zahlten seit Mietbeginn im Jahr 2015 verspätet ihre Miete. Der Vermieter nahm dies bis zum Juli 2020 widerspruchslos hin. In dem Monat sprach der Vermieter eine Abmahnung wegen der unpünktlichen aus. Nachdem die Mieter in den nächsten drei Monaten weiterhin die Miete verspätet zahlten, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und erhob schließlich Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Beschluss vom 28.09.2021
- 67 S 139/21 -
Fahrlässige Pflichtverletzung bei fehlender Kenntnis von Abmahnung
Nachweis des Zugangs einer Abmahnung beweist nicht Kenntnis der Abmahnung durch Mieter
Kann der Vermieter zwar den Zugang der Abmahnung nachweisen, beweist dies aber nicht, dass der Mieter von der Abmahnung auch Kenntnis genommen hat. Kommt es daher zu einer weiteren Pflichtverletzung, so ist dem Mieter lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau im Jahr 2020 stritten sich die Mietvertragsparteien unter anderem über den Beweis des Zugangs einer Abmahnung. Der Vermieter hatte seinen Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlungen abgemahnt und schließlich gekündigt. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab. Dagegen... Lesen Sie mehr
Landgericht Leipzig, Urteil vom 12.05.2020
- 02 S 401/19 -
Kündigung mehr als 1 ½ Jahre nach verspäteten Mietzahlungen unwirksam
Vermieter muss zeitnah nach Vertragsverstößen Kündigung aussprechen
Ein Vermieter ist nicht berechtigt, eine außerordentliche und ordentliche Kündigung auf verspätete Mietzahlungen zu stützen, wenn diese mehr als 1 ½ Jahre zurückliegen. Bei Vertragsverstößen muss die Kündigung zeitnah ausgesprochen werden. Dies hat das Landgericht Leipzig entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 hatte ein Wohnungsmieter in Leipzig teilweise seine Miete verspätet gezahlt. Im Februar 2019 nahm dies der Vermieter zum Anlass eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung auszusprechen. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung anzuerkennen, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das... Lesen Sie mehr
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Landgericht Berlin, Beschluss vom 26.09.2017
- 67 S 166/17 -
Abmahnung mit Zahlungsfrist schließt Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs bis zum erfolglosen Fristablauf aus
Verzicht auf Recht zur Kündigung bei Ausspruch einer befristeten Abmahnung
Spricht der Vermieter wegen eines Zahlungsverzugs des Mieters eine Abmahnung aus und setzt dabei eine Frist zur Zahlung, so verzichtet er damit auf das Recht zur Kündigung bis zum erfolglosen Ablauf der Frist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall befanden sich die Mieter einer Wohnung in Berlin in Zahlungsverzug. Der Vermieter sprach daher im November 2016 eine Abmahnung aus und bat um Zahlung der säumigen Beträge innerhalb von 10 Tagen. Noch vor Ablauf dieser Zahlungsfrist kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen des Zahlungsverzugs ordentlich. Da sich die Mieter anschließend weigerten... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 21.09.2016
- 231 C 155/16 -
Aufgrund psychischer Erkrankung unverschuldete Einstellung der Mietzahlungen durch Jobcenter rechtfertigt keine Kündigung des Mieters wegen Zahlungsrückstands
Kein Vorliegen eines schuldhaften Zahlungsverzugs oder einer schuldhaften Vertragsverletzung
Stellt das Jobcenter die Mietzahlungen ein, weil der Mieter krankheitsbedingt seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, so rechtfertigt dies weder eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn in einem solchen Fall kam der Mieter nicht schuldhaft in Zahlungsverzug oder hat schuldhaft eine Vertragsverletzung begangen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Jobcenter die Mietzahlungen ein, weil der Mieter seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war. Da aufgrund dessen die Mietzahlungen für Januar, Februar und März 2016 ausblieben, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß. Nachträglich stellte sich heraus, dass das Jobcenter zu Unrecht die Zahlungen... Lesen Sie mehr
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.06.1998
- XII ZR 195/96 -
BGH: Rechtzeitigkeitsklausel unter Kaufleuten kann Eingang der Miete bis zum dritten Werktag vorschreiben
Keine unangemessene Benachteiligung des Mieters durch Rechtzeitigkeitsklausel
Eine im Mietvertrag aufgenommene Rechtzeitigkeitsklausel, wonach die Miete bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss, ist nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie sich auf laufende Mietzahlungen bezieht und die Mietvertragsparteien Kaufleute sind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1988 kam es zwischen zwei Kaufleuten zum Abschluss eines Mietvertrags über Gewerberäume zum Betrieb eines Restaurants. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, wonach die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingehen musste. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung sollte es damit nicht auf die... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2016
- VIII ZR 222/15 -
BGH: Für Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung genügt Überweisungsauftrag spätestens bis zum dritten Werktag sowie Deckung des Mieterkontos
Miete muss nicht bis zum Fristablauf auf Vermieterkonto eingehen
Für die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung gemäß § 556 b Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Überweisungsauftrag spätestens bis zum dritten Werktag erteilt wird und das Konto des Mieters gedeckt ist. Für eine fristgerechte Mietzahlung kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Miete spätestens bis zum dritten Werktag auf das Konto des Vermieters eingeht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde den Mietern einer Wohnung im Mai 2014 wegen angeblicher unpünktlicher Mietzahlungen fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Hintergrund dessen war, dass die Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats einen Überweisungsauftrag erteilten. Dadurch ging die Miete jeweils später als dem dritten Werktag eines Monats auf das Konto der Vermieterin... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 29.11.2016
- 67 S 329/16 -
Geringfügig verzögerte Mietzahlungen über kurzfristigen Zeitraum von wenigen Monaten rechtfertigen weder fristlose noch ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Keine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters
Zahlt ein Wohnungsmieter mit geringer zeitlicher Verzögerung seine Miete über einen kurzfristigen Zeitraum von wenigen Monaten, so rechtfertigt dies weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, wenn das Mietverhältnis über zwölf Jahre beanstandungsfrei verlief. In diesem Fall ist die Pflichtverletzung des Mieters nicht erheblich. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin zahlte die Mieten für März, April und Mai 2015 geringfügig verspätet. Sie erhielt aufgrund dessen von ihrer Vermieterin eine Abmahnung. Trotz dessen zahlte die Mieterin die Mieten für Juni und Juli 2015 wiederum geringfügig verspätet. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis. Da die Mieterin... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016
- VIII ZR 173/15 -
BGH: Unpünktliche Mietzahlungen durch Jobcenter können fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen
Fristlose Kündigung erfordert nicht Verschulden des Mieters an Zahlungsverzug
Zahlt das Jobcenter unpünktlich die Miete an den Vermieter, so kann dies dem Mieter in der Regel nicht angelastet werden. Dennoch kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs in Betracht kommen, da eine solche Kündigung kein Verschulden des Mieters voraussetzt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2014 erhielt die Mieterin einer Wohnung nach erfolgloser Abmahnung eine fristlose Kündigung. Hintergrund der Kündigung war, dass das Jobcenter ihren Teil der Miete wiederholt unpünktlich an die Vermieterin zahlte. Die Mieterin zahlte wiederum ihren Mietanteil stets pünktlich. Sie wehrte sich daher gegen die Kündigung, so dass die... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 23.10.2015
- 65 S 239/15 -
Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs aufgrund zu kurzem Abstand zwischen Abmahnung und Kündigung
Zeitraum zwischen Abmahnung und Kündigung muss Mieter Gelegenheit zur Änderung seines Verhaltens geben
Liegen zwischen einer Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlungen und dem nächsten Zahlungstermin lediglich drei Werktage, so ist die daraufhin ausgesprochene Kündigung sowohl als ordentliche sowie auch als fristlose unwirksam. Denn der Zeitraum zwischen Abmahnung und Kündigung muss so groß sein, dass der Mieter Gelegenheit hat, sein beanstandetes Verhalten zu ändern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung zahlte seit Jahren seine Miete verspätet. Dies hatte der Vermieter bis Ende November 2014 beanstandungslos hingenommen. Denn erst am 27.11.2014 erhielt der Mieter eine Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlungen. Die Abmahnung erfolgte drei Werktage vor dem nächsten Zahlungstermin am 03.12.2014. Da der Mieter die... Lesen Sie mehr