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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 15.11.2022
- 7 K 1537/22.TR -
Unzulässiges Bürgerbegehren gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen
Begründung des Begehrens auf den Unterschriftenlisten genügen nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass das gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Züsch gerichtete Bürgerbegehren unzulässig ist.
Die Ortsgemeinde Züsch finanzierte den Ausbau von Verkehrsanlagen bislang über die Erhebung einmaliger Beiträge. In der Sitzung am 14. Oktober 2021 fasste der Ortsgemeinderat den Beschluss, rückwirkend zum 1. Januar 2020 wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen einzuführen. Hiergegen richtete sich das im Februar 2022 schriftlich eingereichte Bürgerbegehren. Im April 2022 fasste der Gemeinderat den Beschluss, dass das Bürgerbegehren mangels hinreichend bestimmter Fragestellung unzulässig sei. Im Mai 2022 haben die Vertreter des Bürgerbegehrens daher Klage gegen den Gemeinderat erhoben, mit der sie die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens begehren.... Lesen Sie mehr