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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.05.2011
- I-3 U 205/10 -
Fehlende Risikoaufklärung über Auftreten einer Zahnmarkentzündung nach Einsatz eines Veneers kann Haftung auf Zahlung von Schmerzensgeld begründen
Schmerzhafte Abszessbildungen, dauerhafte thermische Empfindlichkeit und möglicher Verlust der Zähne aufgrund einer Zahnmarkentzündung rechtfertigt Schmerzensgeld von 8.000 Euro
Klärt ein Zahnarzt nicht darüber auf, dass nach dem Einsatz eines Veneers eine Zahnmarkentzündung (Pulpitis) auftreten kann, kann dies eine Haftung auf Zahlung von Schmerzensgeld begründen. Kommt es aufgrund der Zahnmarkentzündung zu schmerzhaften Abszessbildungen, einer dauerhaften thermischen Empfindlichkeit und zu einem möglichen Verlust der behandelten Zähne kann dies ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde bei einer Frau Anfang 2008 Veneers an den Oberkieferzähnen eingesetzt. Da es nachfolgend zu einer chronischen Zahnmarkentzündung mit unangenehmen Folgen kam, klagte die Frau gegen den Zahnarzt auf Zahlung von Schmerzensgeld. Sie warf dem Zahnarzt unter anderem eine unzureichende Risikoaufklärung vor. So sei insbesondere nicht über ein mögliches Auftreten einer Zahnmarkentzündung aufgeklärt worden.Das Landgericht Essen wies die Schmerzensgeldklage ab. Seiner Ansicht nach habe der Beklagte nicht auf die Möglichkeit einer Zahnmarkentzündung hinweisen müssen, da es sich um ein fernliegendes und... Lesen Sie mehr
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