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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Vergnügungsstätte“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 28.10.2020
- 5 L 1971/20.KS -
Antrag auf Eilrechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Schwalm-Eder-Kreises
Sperrzeit für Gastronomie und Vergnügungsstätten zulässig
Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 28.10.2020 einen Antrag auf Eilrechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Schwalm-Eder-Kreises über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von SARS-CoV-2 abgelehnt.
Der Antragsteller betreibt eine Spielhalle mit angegliedertem Bistro. Er hält die Einschränkungen für unverhältnismäßig. Das Alkoholverkaufsverbot könne problemlos durchgesetzt werden, da in seiner Spielhalle das Spielerlebnis im Vordergrund stehe und der Konsum von alkoholischen Getränken in Spielhallen ohnehin untersagt sei und alkoholische Getränke in dem angeschlossenen Bistro ohnehin nicht stark nachgefragt würden. Auch spielten Vergnügungsstätten nur eine untergeordnete Rolle im Infektionsgeschehen. Die Allgemeinverfügung ist am 25.10.2020 in Kraft getreten. Sie beinhaltet u.a. die Regelung, dass gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.2017
- BVerwG 9 C 7.16, BVerwG 9 C 8.16, BVerwG 9 C 9.16 -
Wettbürosteuer der Stadt Dortmund unzulässig
Bemessungsgrundlage verletzt Steuergerechtigkeit
Die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund ist in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Die Stadt besteuert mit der 2014 neu eingeführten Vergnügungssteuersatzung das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Das sind Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse, u.a. durch Liveübertragung, ermöglichen. Steuerschuldner ist nach der Satzung der Betreiber des Wettbüros. Bemessungsgrundlage ist die... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2016
- 8 A 10338/16.OVG -
Lasertag-Anlage in Gewerbegebiet unzulässig
Anlage ist als Vergnügungsstätte anzusehen
Eine Lasertag-Anlage stellt eine Vergnügungsstätte und keine Anlage für sportliche Zwecke dar. Sie ist deshalb in dem Gewerbegebiet Industriestraße in Speyer nicht zulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls möchte in einem Gewerbegebiet eine ehemalige Lagerhalle als "Sportanlage für Lasertag und Fitness" betreiben. Bei Lasertag oder Lasergame handelt es sich um ein Spiel, bei dem mehrere Spieler einen Infrarotsignalgeber ("Phaser") erhalten sowie mit Sensoren ausgestattete Westen tragen. Die Spieler versuchen, den jeweiligen Gegner mit dem... Lesen Sie mehr
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.1983
- 4 C 21.83 -
BVerwG: Bordell ohne Wohnnutzung in Gewerbegebiet als "Gewerbetrieb aller Art" zulässig
Bordellbetrieb entspricht nicht typischer Vergnügungsstätte
Ein Bordell ohne Wohnnutzung kann in einem Gewerbegebiet im Sinne von § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als "Gewerbebetrieb aller Art" zugelassen werden. Bei einem Bordellbetrieb handelt es sich nicht um eine typische Vergnügungsstätte, welche nur in einem Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO zulässig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein ehemaliges, in einem Gewerbegebiet von Krefeld liegendes Fabrikgebäude in ein Bordell mit einer Fläche von 1.140 qm umgebaut werden. Die entsprechende Nutzungsänderung wurde jedoch von der zuständigen Behörde nicht genehmigt, sodass der Fall vor Gericht kam. Nach Ansicht der Behörde sei eine Dirnenunterkunft als Vergnügungsstätte in einem Gewerbegebiet... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 10.11.2015
- 2 B 169/15 -
Genehmigungsfähigkeit einer als bordellähnlicher Betrieb zu wertendenen gewerblichen Zimmervermietung im "Kerngebiet"
Bordelle und bordellartige Betriebe sind als Gewerbetriebe zu qualifizieren
Eine als bordellähnlicher Betrieb zu wertende gewerbliche Zimmervermietung ist in einem Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) grundsätzlich genehmigungsfähig. Ein Bordell oder bordellartiger Betrieb ist als Gewerbebetreib und nicht als Vergnügungsstätte zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarland hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Hauseigentümer im Januar 2015 untersagt, die ehemaligen Wohn- und Geschäftsräume im Obergeschoss seines Hauses als gewerbliche Zimmervermietung im Sinne eines bordellähnlichen Betriebes zu nutzen. Denn es fehlte an der erforderlichen Genehmigung. Zudem erachtete die zuständige Behörde die Nutzung für nicht genehmigungsfähig. Das Haus lag in... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2013
- 3 S 2404/12 -
Bordellkonzept Freiburg: Verbot eines bordellartigen Betriebs in Wohnungen rechtmäßig
Nutzung als Terminwohnungen zur Ausübung der Prostitution widerspricht Änderung des Bebauungsplans
Das von der Stadt Freiburg gegenüber einem Wohnungseigentümer verfügte Verbot, Wohnungen im Stadtteil Landwasser als bordellartigen Betrieb zu nutzen, bleibt bestehen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Wohn- und Geschäftshaus des Klägers war 1990 als Zweiradwerkstatt mit Verkaufs-, Ausstellungs- und Lagerräumen, Büro sowie zwei Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter genehmigt worden. Es liegt im Gewerbegebiet des Bebauungsplans "Landwasser-Mitte II" der Stadt Freiburg. Mit einer Änderung des Bebauungsplans... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012
- 5 S 3239/11 -
Bordellbetrieb im Gewerbegebiet zulässig: Bordell ist nicht als Vergnügungsstätte im Sinne des Städtebaurechts anzusehen
Bordell ohne Wohnungen für Prostituierte stellt keine nur ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätte dar
Ein Bordellbetrieb, in dem keine Prostituierten wohnen, ist im Gewerbegebiet allgemein zulässig und keine dort nur ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätte. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Die Beigeladene des zugrunde liegenden Falls betreibt in einem Gebäude in einem Karlsruher Gewerbegebiet ein Bordell mit elf “Arbeitsräumen“, zwei “VIP-Bereichen“, einer Sauna, einem Empfangsbereich und sanitären Einrichtungen, aber ohne Wohnungen für Prostituierte. Nach dem Bebauungsplan sind Gewerbebetriebe aller Art zulässig, Vergnügungsstätten aber nur ausnahmsweise. Der Antragsteller... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2010
- 5 K 3274/09 -
Kommerzielle Veranstaltung türkischer Hochzeitsfeste nicht in jedem Gewerbegebiet zulässig
Geplante Nutzungsänderung eines Hallengebäudes führt zu städtebaulichen negativen Auswirkungen
Eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn kann vorliegen, wenn eine ca. 800 m² große Veranstaltungshalle mit Platz für 985 Personen, einer angeschlossenen Cafeteria sowie 160 Stellplätzen regelmäßig an jedem Wochenende zur Veranstaltung von Festen für ein größeres Publikum mit bis zu 700 Gästen aus einem überörtlichen Einzugsbereich bei einem Unterhaltungsprogramm und mehrstündigem Abspielen von Musik in erheblicher Lautstärke auch in den Abendstunden gewerblich betrieben wird und die Anfahrt der Besucher am Nachmittag und deren Abfahrt in der Nacht einen Zeitraum von etwa zwei Stunden einnimmt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Aufhebung einer Baugenehmigung für die Umnutzung einer Halle im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens. Das betroffene Grundstück liegt in Wiesloch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet festsetzt, allerdings die - an sich ausnahmsweise mögliche - Zulassung von Vergnügungsstätten ausschließt. Der Kläger hatte bei der beklagten... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 30.09.2009
- 5 K 341/09.TR -
Errichtung eines Spielsalons in einem Mischgebiet nicht zulässig
Vergnügungsstätte mit Spielfläche von über 100 qm nur in Kerngebiet zulässig
Die Errichtung eines Spielsalons in einem Mischgebiet ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Stadt Trier einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau eines Spielsalons mit einer Spielfläche von knapp 470 qm abgelehnt und dabei zur Begründung angeführt hatte, der Gebietscharakter der Umgebung entspreche dem eines Mischgebiets, in dem die Errichtung einer derartigen Vergnügungsstätte nicht zulässig sei.... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2009
- 5 K 1631/09 -
VG Karlsruhe: Bordellbetrieb in Gewerbegebiet zulässig
Zusatzangebote die Charakter einer Vergnügungsstätte haben, dürfen nicht weiter angeboten werden
In einem Gebäude in einem Gewerbegebiet ist eine bordellartige Nutzung gestattet. Die Nutzung darf jedoch nicht in einer Art erfolgt, dass für den Betrieb mit zusätzlichen Angeboten (u.a. Sexshows, Porno- und Sportkino) geworben wird, die für eine sogenannte Vergnügungsstätte charakteristisch sind, wenn Vergnügungsstätten im maßgeblichen Bebauungsplan der Stadt ausgeschlossen wurden. Dies hat Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 hatte die Stadt Heidelberg der Betreiberin des „Pussy-Club“ die Nutzung von Unter-, Erd- und Obergeschoss des Anwesens „für die Vergnügungsstätte Pussy-Club“ sowie zwecks Ausübung der Prostitution überhaupt untersagt. Zur Begründung hatte sie auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan sowie darauf verwiesen, dass weitere bordellartige... Lesen Sie mehr
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