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Landgericht Bonn, Urteil vom 21.04.2004
- 1 O 463/03 -
Gemeinde muss nicht rund um die Uhr streuen
Streupflicht bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsbedeutung
Wenn eine Bushaltestelle nur geringe Verkehrswichtigkeit hat, muss dort nicht vor 7 Uhr morgens gestreut werden. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall rutschte die Klägerin im Winter um 6 Uhr morgens auf dem Weg zum Arbeitsplatz an einer Bushaltestelle auf gefrorenem Schnee aus, stürzte und verletzte sich. Die Bushaltestelle war nicht gestreut. Die Klägerin meinte, die beklagte Gemeinde sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und klagte auf Zahlung von Schmerzensgeld.Das Landgericht Bonn entschied gegen die Klägerin. Sie habe keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, denn die Beklagte habe ihre Räum- und Streupflicht nicht verletzt.Das Landgericht führte dazu aus, dass sich Inhalt und Umfang der Winterdienstpflicht... Lesen Sie mehr
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